Wird der Einsatz von kurzfristig Beschäftigten (Aushilfskraft) zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer ebenfalls mit 25 % pauschal erheben, wenn der Beschäftigungszeitraum 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt[1] und der durchschnittliche tägliche Stundenlohn höchstens 15 EUR beträgt. Dagegen ist die Tageslohngrenze[2] unbeachtlich.

In welchen Fällen "Unvorhersehbarkeit" vorliegt

Eine Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt liegt vor, wenn sie aufgrund nicht kalkulierbarer Ereignisse erforderlich ist. Dies sind Arbeitsverhältnisse

  • zum Ersatz einer ausgefallenen Arbeitskraft (z. B. durch Unfall oder Krankheit),
  • wegen des akuten Bedarfes einer zusätzlichen Arbeitskraft (z. B. Entladen von überraschend eingetroffenen verderblichen Waren),
  • nach besonderen Witterungsverhältnissen (z. B. Unwetter, Naturkatastrophen) oder wegen plötzlichem Stromausfall.

Strengere Voraussetzungen für Unvorhersehbarkeit im Baugewerbe

Ein kurzfristiger Einsatz zusätzlicher Aushilfen im Baugewerbe nach saisonbedingt wiederkehrenden Schlechtwetterperioden ist allgemein nicht als "zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich" anzusehen, weil ein solcher Einsatz in dieser Branche insoweit betriebstypisch ist.

 
Achtung

Voraussehbarer Bedarf schließt "Unvorhersehbarkeit" aus

Die Beschäftigung von Aushilfskräften, deren Einsatzzeitpunkt längere Zeit vorher feststeht, z. B. bei Volksfesten oder Messen, wird nicht als unvorhersehbar oder sofort erforderlich angesehen.

In diesen Fällen sind für die Pauschalierung mit 25 % die Stunden- und Tageslohngrenzen zu beachten.

Etwas anderes kann bei Aushilfskräften gelten, deren Einstellung entgegen dem vorhersehbaren Bedarf an Aushilfskräften notwendig geworden ist (z. B. weil ein Teil der vorgesehenen Aushilfskräfte nicht zur Arbeitsaufnahme erscheint oder wegen unvorhersehbar starkem Arbeitsanfall).

[1]

S. Abschn. 2.3.

[2]

S. Abschn. 2.4.

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