Für die Berechnung des 18-Tage-Zeitraums sind nur die hintereinander gelegenen Arbeitstage der kurzfristigen Beschäftigung zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig von der täglichen Arbeitszeit. Arbeitsfreie Wochenenden, Feiertage, Krankheitstage usw. ohne Lohnzahlung führen nicht zu einer Unterbrechung 18-Tage-Zeitraums.

 
Achtung

"Arbeitstag" entspricht nicht immer dem Kalendertag

Zu beachten ist, dass der Begriff "Arbeitstag" nicht immer als Kalendertag zu verstehen ist; im Einzelfall ist das Tätigkeitsbild entscheidend. So kann als ein Arbeitstag auch eine sich auf 2 Kalendertage erstreckende Nachtschicht angesehen werden.

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