Die Lohnsteuerpauschalierung ist nicht von einem Antrag des Arbeitgebers an das Finanzamt oder von einer ausdrücklichen Zulassung durch das Finanzamt abhängig. Der Arbeitgeber selbst hat das Recht zur Pauschalierung. Dabei muss die Lohnsteuerpauschalierung nicht einheitlich für alle Betroffenen durchgeführt werden. Die Pauschalierung kann auf einen oder bestimmte Arbeitnehmer beschränkt werden. Wird die Frage geprüft, ob die Voraussetzungen für die Lohnsteuerpauschalierung vorliegen, ist von dem jeweiligen Arbeitsverhältnis auszugehen.

 
Achtung

Zweimal gleicher Arbeitgeber ist ein Arbeitsverhältnis

Steuerrechtlich betrachtet kann der Arbeitnehmer für denselben Arbeitgeber neben seinem ersten Arbeitsverhältnis nicht noch in einem Aushilfsarbeitsverhältnis tätig werden. Dies ist auch dann nicht zulässig, wenn es sich um verschiedene Tätigkeiten handelt.[1] Lohnsteuerlich liegt hier ein einheitliches Dienstverhältnis vor. Anders kann es sich verhalten, wenn mit einer Tochtergesellschaft des Arbeitgebers ein Aushilfsarbeitsverhältnis abgeschlossen wird.

Dagegen kann der Arbeitslohn für eine Aushilfstätigkeit auch dann pauschal besteuert werden, wenn der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber betriebliche Versorgungsbezüge erhält, die nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen besteuert werden.

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