Das an geringfügig Beschäftigte gezahlte Arbeitsentgelt kann mit dem Steuersatz von 2 % pauschal besteuert werden, wenn

  • eine abhängige Beschäftigung i. S. d. Sozialversicherungsrechts vorliegt[1],
  • das Arbeitsentgelt regelmäßig 538 EUR monatlich[2] nicht übersteigt und
  • der Arbeitgeber im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum den pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung oder ggf. an berufsständische Versorgungswerke zu entrichten hat.[3]

Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze

Die steuerrechtliche Würdigung des Bestehens einer geringfügigen Beschäftigung richtet sich allein nach der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung. Kriterium für die Einstufung als Minijob ist das zu erwartende bzw. vom Arbeitgeber prognostizierte Entgelt des Minijobbers. Ein eigenes lohnsteuerliches Prüfungsrecht besteht nicht.

[1] R 40a Abs. 2 LStR 2023.
[2] Bis 31.12.2023: 520 EUR.

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