Während der Arbeitnehmer die auf seine steuerpflichtigen Einkünfte (regelmäßig Arbeitslohn bzw. Gehalt) aus nichtselbstständiger Arbeit zu erhebende Lohnsteuer schuldet[1], ist für die ordnungsgemäße Erhebung der Lohnsteuer der Arbeitgeber verantwortlich.

Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten und an sein Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.[2]

Die Verpflichtung zur Einbehaltung der Lohnsteuer trifft regelmäßig nur den inländischen Arbeitgeber, denn ausländische Arbeitgeber unterliegen grundsätzlich nicht der deutschen Steuerhoheit. Eine Ausnahme hiervon macht § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, indem er im Inland tätige ausländische Arbeitnehmerverleiher inländischen Arbeitgebern gleichstellt. Im Übrigen gehört zu den inländischen Arbeitgebern auch der "wirtschaftliche" Arbeitgeber, der in Fällen der internationalen Arbeitnehmerentsendung ins Inland den Arbeitslohn wirtschaftlich trägt.[3]

Der Arbeitgeber hat die im Zusammenhang mit der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer auferlegten Pflichten unentgeltlich zu erfüllen. Der damit verbundene organisatorische und personelle Aufwand kann dem Arbeitgeber nicht aus öffentlichen Mitteln erstattet werden. Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.[4]

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