Bei internationaler Arbeitnehmerentsendung gilt ein erweiterter Arbeitgeberbegriff. Nach § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG reicht es aus, wirtschaftlicher Arbeitgeber zu sein, der die lohnsteuerlichen Arbeitgeberpflichten wahrnehmen muss. Daher ist bei internationaler Arbeitnehmerentsendung das im Inland ansässige aufnehmende Unternehmen auch dann inländischer Arbeitgeber, wenn es den Arbeitslohn wirtschaftlich trägt, obgleich es ihn weder in eigenem Namen noch für eigene Rechnung an den entsandten Arbeitnehmer auszahlt. Dabei ist es ausreichend, wenn die von dem anderen Unternehmen gezahlte Arbeitsvergütung dem inländischen Unternehmen weiterbelastet wird. Die Lohnsteuer entsteht in diesen Fällen bereits im Zeitpunkt der Arbeitslohnzahlung an den Arbeitnehmer, wenn das inländische Unternehmen aufgrund der Vereinbarung mit dem ausländischen Unternehmen mit der Weiterbelastung rechnen kann; bereits zu diesem Zeitpunkt muss die Lohnsteuer erhoben werden.[1]

 
Wichtig

Wirtschaftlicher Arbeitgeber bei konzerninterner internationaler Arbeitnehmerentsendung

Der BFH hat entschieden,[2] dass im Falle einer konzerninternen internationalen Arbeitnehmerentsendung, das aufnehmende inländische Unternehmen zum wirtschaftlichen Arbeitgeber i. S. d. § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG wird, wenn

  • es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt,
  • der Einsatz des Arbeitnehmers bei dem aufnehmenden Unternehmen in dessen Interesse erfolgt,
  • der Arbeitnehmer in den Arbeitsablauf des aufnehmenden Unternehmens eingebunden und dessen Weisungen unterworfen ist.

Das wirtschaftliche Tragen des Arbeitslohns ersetzt in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG die für den zivilrechtlichen Arbeitgeberbegriff erforderliche arbeits- bzw. dienstvertragliche Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf der die Zahlung des lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohns (zivilrechtlich) im Regelfall beruht. Unbeschadet dessen muss die entsandte Person nach allgemeinen Grundsätzen als Arbeitnehmer des wirtschaftlichen Arbeitgebers anzusehen sein.

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