Zusammenfassung

 
Überblick

Der Arbeitgeber hat eine zentrale Funktion im Lohnsteuerabzugsverfahren. Kraft öffentlich-rechtlicher Verpflichtung hat er die Lohnsteuer vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers einzubehalten und an sein Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Arbeitgeber ist, wem der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses seine Arbeitsleistung schuldet. Zur Einbehaltung der Lohnsteuer ist grundsätzlich nur der inländische Arbeitgeber verpflichtet, der im Inland einen Wohnsitz, einen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter hat. Als inländischer Arbeitgeber ist in den Fällen der Arbeitnehmerentsendung auch das in Deutschland ansässige Unternehmen anzusehen, das den Arbeitslohn wirtschaftlich trägt. Daneben treffen aber auch den ausländischen Arbeitnehmerverleiher die Pflichten eines Arbeitgebers im Lohnsteuerrecht.

Sozialversicherungsrechtlich wird bei der vertraglichen Aufsplittung einer Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen. Auch Privathaushalte können Arbeitgeber sein.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Der Arbeitgeber hat nach § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten und an sein Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Welche steuerlichen Pflichten für einen Arbeitgeber in Betracht kommen, beschreiben § 38 Abs. 1 und Abs. 3a EStG. § 38 Abs. 4 EStG regelt schließlich den Sonderfall, wenn die Lohnsteuer für Sachbezüge nicht aus dem Barlohn beglichen werden kann. Ergänzende Anweisungen regeln R 38.1R 38.3 LStR sowie die dazu beschlossenen LStH.

Sozialversicherung: Der Begriff des Arbeitgebers ist eng an den Begriff der Beschäftigung gebunden und durch die Rechtsprechung auf der Grundlage des § 7 SGB V entwickelt worden.

Lohnsteuer

1 Funktion im Lohnsteuerabzugsverfahren

1.1 Pflichten des Arbeitgebers

Neben dem Arbeitnehmer als Schuldner der Lohnsteuer kommt dem Arbeitgeber eine zentrale Bedeutung für den Lohnsteuerabzug zu: Er ist derjenige, der die Lohnsteuer vom Arbeitslohn einzubehalten und an sein Betriebsstättenfinanzamt abzuführen hat.

Jeder inländische Arbeitgeber verfügt zumindest über eine lohnsteuerliche Betriebsstätte, für die der für den Lohnsteuerabzug maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird und nach der sich die Zuständigkeit des Betriebsstättenfinanzamts bestimmt.

Die Pflichten des Arbeitgebers im Rahmen des Lohnsteuerabzugs sind ebenso vielfältig wie umfassend und führen mitunter zu schwierigen Abgrenzungsfragen. Um unkalkulierbare Risiken zu vermeiden, können der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer beim Betriebsstättenfinanzamt eine Anrufungsauskunft einholen. Diese Auskunft gibt Rechtssicherheit und Vertrauensschutz, der jedoch auf das Lohnsteuerabzugsverfahren beschränkt ist.

1.2 Einbehaltungs- und Abführungspflicht

Während der Arbeitnehmer die auf seine steuerpflichtigen Einkünfte (regelmäßig Arbeitslohn bzw. Gehalt) aus nichtselbstständiger Arbeit zu erhebende Lohnsteuer schuldet[1], ist für die ordnungsgemäße Erhebung der Lohnsteuer der Arbeitgeber verantwortlich.

Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten und an sein Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.[2]

Die Verpflichtung zur Einbehaltung der Lohnsteuer trifft regelmäßig nur den inländischen Arbeitgeber, denn ausländische Arbeitgeber unterliegen grundsätzlich nicht der deutschen Steuerhoheit. Eine Ausnahme hiervon macht § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, indem er im Inland tätige ausländische Arbeitnehmerverleiher inländischen Arbeitgebern gleichstellt. Im Übrigen gehört zu den inländischen Arbeitgebern auch der "wirtschaftliche" Arbeitgeber, der in Fällen der internationalen Arbeitnehmerentsendung ins Inland den Arbeitslohn wirtschaftlich trägt.[3]

Der Arbeitgeber hat die im Zusammenhang mit der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer auferlegten Pflichten unentgeltlich zu erfüllen. Der damit verbundene organisatorische und personelle Aufwand kann dem Arbeitgeber nicht aus öffentlichen Mitteln erstattet werden. Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.[4]

1.3 Vorrang des Lohnsteuerabzugs

Die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einbehaltung der Lohnsteuer hat Vorrang vor allen übrigen, insbesondere vertraglichen Verpflichtungen des Arbeitgebers. Reichen z. B. die finanziellen Mittel des Arbeitgebers nicht aus, um neben der Auszahlung der (Netto-)Löhne und Gehälter, die einzubehaltende Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen, muss eine anteilige Kürzung der Löhne bzw. Gehälter der Belegschaft erfolgen. Von diesen gekürzten Beträgen ist die einzubehaltende Lohnsteuer zu berechnen. Darüber hinaus ist es auch nicht möglich, den Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Einbehaltung der Lohnsteuer zu befreien.

Ausnahme für Betreiber von Handelsschiffen

Eine Ausnahme gilt für Arbeitgeber, die Handelsschiffe unter "europäischer Flagge" betreiben.[1] Solche Arbeitgeber...

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