Durch eine Insolvenz des Arbeitgebers endet die versicherungspflichtige Beschäftigung nicht. Die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur rechtlichen Beendigung der Beschäftigung fort, längstens aber bis eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aufgenommen wird.[1] Dabei ist es unerheblich, ob

  • der Insolvenzverwalter die Beschäftigungsverhältnisse vor oder nach der Betriebsstilllegung kündigt und die Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeit freistellt, oder
  • die Arbeitnehmer sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden und ggf. Arbeitslosengeld erhalten.

7.1 Weiterbeschäftigung nach dem Insolvenztag

Sofern Arbeitnehmer über den Insolvenztag hinaus weiter beschäftigt werden, ist zunächst eine Abmeldung bis zum Tag der Insolvenz mit dem Abgabegrund "30" abzugeben. Gemeldet wird das tatsächlich erzielte Entgelt bzw. das Entgelt, auf das Anspruch besteht. Die erneute Anmeldung vom Insolvenztag an wird mit dem Abgabegrund "10" erstattet.

 
Wichtig

Betriebsnummer des insolventen Unternehmens

Im Rahmen einer Insolvenz kommt es vor, dass Insolvenzverwalter für das insolvente Unternehmen eine zeitlich befristete Betriebsnummer beim Betriebsnummernservice der Bundesagentur für Arbeit (BA) beantragen. Für die Meldungen ist zwingend die Betriebsnummer des insolventen Unternehmens zu verwenden.

7.2 Freistellung nach dem Insolvenztag

Wird der Arbeitnehmer infolge der Insolvenz von der Arbeitsleistung freigestellt, ist zum Tag der Insolvenz eine Abmeldung mit dem Abgabegrund "71" vorzunehmen. Ohne eine erneute Anmeldung ist eine weitere Entgeltmeldung mit dem Abgabegrund "72" zum Tag des rechtlichen Endes der Beschäftigung zu erstellen. Sofern das arbeitsrechtliche Ende der Beschäftigung im Folgejahr liegt, ist außerdem für das laufende Jahr eine Jahresmeldung mit dem Abgabegrund "70" zu erstatten.

7.3 Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt

In den Entgeltmeldungen ist zunächst das beitragspflichtige Entgelt zu bescheinigen, außerdem ist zusätzlich das Entgelt anzugeben, auf das der Arbeitnehmer im jeweils angegebenen Zeitraum Anspruch hat. Die Meldungen sind unabhängig davon zu erstatten, ob ggf. die Entgelte oder Beiträge noch zur Zahlung offen stehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge