Beim Kennzeichen "Midijob 1 oder 2" ist in den Entgelt-Meldungen (Abmeldungen, Unterbrechungsmeldungen, Jahresmeldungen) das beitragspflichtige (reduzierte) Arbeitsentgelt anzugeben, das als beitragspflichtige Einnahme für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zugrunde gelegt wird.[1] Zusätzlich ist das tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt im Datenfeld "Entgelt Rentenberechnung" anzugeben. Sofern eine Entgeltmeldung auch Beschäftigungszeiten außerhalb des Übergangsbereichs umfasst, sind aus diesen Beschäftigungszeiten die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte im Datenfeld "Entgelt Rentenberechnung" zusätzlich zu berücksichtigen. Dies ist erforderlich, damit die spätere Rentenberechnung aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt erfolgen kann.

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