Wird das Beschäftigungsverhältnis in dem auf das Ende der Entgeltfortzahlung folgenden Kalendermonat aufgelöst, so sind folgende Meldungen abzugeben:
- für den Zeitpunkt des letzten Tages der Zahlung von Entgelt eine Unterbrechungsmeldung, die das bis dahin für das betreffende Kalenderjahr noch nicht gemeldete Entgelt erfasst,
- für den Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung eine Abmeldung mit dem Entgelt "Null".
Die Unterbrechungsmeldung ist innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der Beschäftigung zu erstatten. Die Abmeldung ist mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der Beschäftigung zu erstatten.
Krankengeld und Beschäftigungsende während des Krankengeldbezugs (Unterbrechungsmeldung und Abmeldung)
Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung | 1.7.2010 |
Krankengeldbezug | 9.6.2024 – 30.8.2024 |
Letzter Entgelttag | 8.6.2024 |
Ende der Beschäftigung | 21.7.2024 |
Unterbrechungsmeldung | |
Unterbrechungsmeldung zum | 8.6.2024 |
Meldeschlüssel | 51 |
Zeitraum | 1.1.2024 – 8.6.2024 |
Beitragspflichtiges Bruttoentgelt | 27.250 EUR |
Frist für die Unterbrechungsmeldung | 1.9.2024 |
Abmeldung | |
Abmeldung zum | 21.7.2024 |
Meldeschlüssel | 30 |
Zeitraum | 9.6.2024 – 21.7.2024 |
Beitragspflichtiges Bruttoentgelt | 0 EUR |
Späteste Frist für die Abmeldung | 4.9.2024 |
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