Erfolgt die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses später als in dem auf das Ende der Entgeltfortzahlung folgenden Kalendermonat, so sind folgende Meldungen zu erstatten:

  • für den Zeitpunkt des letzten Tages der Zahlung von Entgelt eine Unterbrechungsmeldung, die das bis dahin für das betreffende Kalenderjahr noch nicht gemeldete Entgelt erfasst. Die Unterbrechungsmeldung ist innerhalb von 2 Wochen nach dem Ende des auf die Unterbrechung der Zahlung von Entgelt folgenden Kalendermonats zu erstatten;
  • für den Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung eine Abmeldung. Die Abmeldung ist innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der Beschäftigung zu erstatten.
 
Praxis-Beispiel

Krankengeld und Beschäftigungsende nach Ablauf des Krankengeldbezugs (Unterbrechungsmeldung und Abmeldung)

 
Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung 1.7.2010
Krankengeldbezug 9.6.2024 – 30.8.2024
Letzter Entgelttag 8.6.2024
Ende der Beschäftigung 30.11.2024
Unterbrechungsmeldung  
Unterbrechungsmeldung zum 8.6.2024
Meldeschlüssel 51
Meldezeitraum 1.1.2024 – 8.6.2024
Beitragspflichtiges Bruttoentgelt 25.723 EUR
Frist für die Unterbrechungsmeldung 15.8.2024[1]
Abmeldung  
Abmeldung zum 30.11.2024
Meldeschlüssel 30
Meldezeitraum 31.8.2024 – 30.11.2024
Beitragspflichtiges Bruttoentgelt 14.700 EUR
Späteste Frist für die Abmeldung 15.1.2025

Die Abmeldung ist mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der Beschäftigung zu erstatten.

 
Achtung

Beitragsfreiheit bei Krankengeldbezug

Während des Krankengeldbezugs bleibt die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung beitragsfrei erhalten. Dies gilt auch für die Zeit nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.[2]

[1] Fristende 16.8.2024 für die Bundesländer, in denen der 15.8.2024 ein Feiertag ist.

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