Begriff

Mehrfachbeschäftigung ist die zeitgleiche Begründung bzw. Erfüllung mehrerer Arbeitsverhältnisse durch den Arbeitnehmer mit demselben oder verschiedenen Arbeitgebern. Dabei sind oftmals aufgrund der unterschiedlichen Arbeitszeitverpflichtungen in den verschiedenen Arbeitsverhältnissen ein Haupt- und ein Nebenarbeitsverhältnis (Nebenbeschäftigung) bestimmbar.

Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse nebeneinander eingehen, auch wenn dies in Einzelarbeitsverträgen oder Tarifverträgen verboten oder an die Zustimmung des Arbeitgebers im Einzelfall gebunden ist. Entsprechende Verbotsklauseln sind nur bei besonderem, berechtigtem Arbeitgeberinteresse zulässig.

Der Lohnsteuerabzug bei einer Zweitbeschäftigung erfolgt meist nach der steuerlich ungünstigen Lohnsteuerklasse VI. Die parallel ausgeübten Beschäftigungen wirken sich – abhängig von der konkreten Konstellation – auf die Versicherungspflicht und auf die ggf. individuell anzupassende Beitragsberechnung aus.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 GG schützen das Recht des Arbeitnehmers auf Mehrfachbeschäftigung. Die Kontrolle von Nebentätigkeitsverboten erfolgt gemäß §§ 305 ff. BGB. Das Arbeitszeitgesetz stellt eine absolute einfachgesetzliche Beschränkung des dem Arbeitnehmer möglichen zeitlichen Beschäftigungsumfangs dar.

Lohnsteuer: Nach § 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EStG gilt für Zweitbeschäftigungen die Lohnsteuerklasse VI. Zahlt ein und derselbe Arbeitgeber verschiedenartige Bezüge als Arbeitslohn, kann er diese gemäß § 39e Abs. 5a EStG in bestimmten Fällen getrennt abrechnen. § 39b Abs. 2 Satz 8 und Abs. 3 Satz 7 EStG bestimmen, dass in diesen Fällen nicht nach den mitgeteilten ELStAM einheitlich abzurechnen ist.

Sozialversicherung: Die Arbeitsentgelte sind nach § 22 Abs. 2 SGB IV anteilig auf die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze zu begrenzen, wenn die Arbeitsentgelte aus mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen zusammen in demselben Zeitraum eine Beitragsbemessungsgrenze überschreiten.

Die Regelungen für die Beitragsaufteilung bei Mehrfachbeschäftigten gelten auch für Arbeitnehmer, die wegen Zusammenrechnung einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mit einer geringfügig entlohnten Beschäftigung in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung auch in dieser Nebenbeschäftigung versicherungspflichtig sind (§ 7 SGB V; § 5 Abs. 2 SGB VI).

 

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