Bestehen mehrere Dienstverhältnisse bei einem Arbeitgeber und zahlt dieser oder ein von diesem beauftragter Dritter[1] verschiedenartige Bezüge als Arbeitslohn, kann der Arbeitgeber bzw. der Dritte die Lohnsteuer für den zweiten und jeden weiteren Bezug ohne Abruf weiterer ELStAM nach der Steuerklasse VI einbehalten.[2]

Verschiedenartige Bezüge in diesem Sinne liegen vor, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber folgenden Arbeitslohn bezieht:

  • neben dem Arbeitslohn für ein aktives Dienstverhältnis auch Versorgungsbezüge;
  • neben (Versorgungs-)Bezügen und Vorteilen aus seinem früheren Dienstverhältnis andere Versorgungsbezüge;
  • neben Bezügen und Vorteilen während der Elternzeit oder vergleichbaren Unterbrechungszeiten des aktiven Dienstverhältnisses Arbeitslohn für ein weiteres befristetes aktives Dienstverhältnis.

Die Lohnsteuerbescheinigung ist jeweils für den getrennt abgerechneten Bezug auszustellen und an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Ruhegehalt neben Teilzeitbeschäftigung

Bei Bezug von Arbeitslohn für mehrere Tätigkeiten von einem Arbeitgeber ist die Pauschalbesteuerung des einen und die normale Lohnbesteuerung des anderen Arbeitslohns grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Versorgungsbezüge und der Lohn aus einer Teilzeitbeschäftigung fließen nicht aus einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis zu. Die Versorgungsbezüge werden für eine frühere, nicht mehr tatsächlich ausgeübte Beschäftigung gezahlt; der pauschal besteuerte Lohn hingegen fließt aus der gegenwärtigen geringfügigen Beschäftigung zu.[3]

Nebenbeschäftigung für denselben Arbeitgeber

Ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis eines Arbeitnehmers zu einem Arbeitgeber kann allerdings nicht in ein Pauschalierungsarbeitsverhältnis einerseits und ein dem normalen Lohnsteuerabzug zu unterwerfendes Arbeitsverhältnis andererseits aufgespalten werden. Der Lohn aus einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ist grundsätzlich entweder dem normalen Lohnsteuerabzug oder der pauschalen Besteuerung zu unterwerfen.[4]

 
Achtung

Problem der verdeckten Gewinnausschüttung bei Weiterbeschäftigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers nach Pensionseintritt

In der Praxis tritt regelmäßig der Fall ein, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nach Erreichen des in der Versorgungszusage vereinbarten Rentenalters weiterbeschäftigt werden möchte. Die gleichzeitige Auszahlung von Pension und Aktivgehalt kann gesellschaftsrechtlich veranlasst sein und eine verdeckte Gewinnausschüttung nach sich ziehen. Vor diesem Hintergrund sind die Vereinbarungen in der Versorgungszusage von maßgebender Bedeutung. Insoweit sind folgende Fallgestaltungen zu unterscheiden:

  • Eintritt des Versorgungsfalls mit Erreichen einer Altersgrenze und Ausscheiden des Versorgungsberechtigten,
  • Eintritt des Versorgungsfalls nur mit Erreichen der Altersgrenze.

Wurde in der Versorgungszusage vereinbart, dass der Versorgungsfall mit dem Erreichen einer bestimmten Altersgrenze und dem Ausscheiden aus dem Dienst der GmbH eintritt, besteht zivilrechtlich kein Anspruch auf die Pension – solange der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht aus dem Dienst der GmbH ausgeschieden ist. In der Auszahlungsphase der Pension führt die parallele Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension sowohl bei einem beherrschenden als auch bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, soweit das Aktivgehalt nicht auf die Pensionsleistung angerechnet wird.

Für den Fall, dass der Versorgungsfall nur mit dem Erreichen einer bestimmten Altersgrenze eintritt, spricht dieses grundsätzlich nicht gegen die zivilrechtliche und körperschaftsteuerrechtliche Anerkennung der Pensionszusage.[5] In der Auszahlungsphase der Pension führt aber auch bei dieser Fallgestaltung die parallele Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension sowohl bei einem beherrschenden als auch bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, soweit das Aktivgehalt nicht auf die Pensionsleistung angerechnet wird.[6]

In der Praxis wird den negativen Folgen einer Weiterbeschäftigung des Gesellschafter-Geschäftsführers bei gleichzeitigem Bezug der Pension vielfach durch Abschluss eines Beratervertrags mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer entgegengewirkt.

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