Bezieht ein Arbeitnehmer nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn, sind für jedes Dienstverhältnis elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) zu bilden.[1] Aus diesem Grund muss der Arbeitnehmer jedem seiner Arbeitgeber bei Eintritt in das Dienstverhältnis zum Zweck des Abrufs der ELStAM mitteilen, ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt.[2] Bei der Lohnabrechnung für das zweite und jedes weitere Dienstverhältnis muss die Steuerklasse VI zugrunde gelegt werden.[3]

Mehrere Dienstverhältnisse liegen auch vor, wenn der Arbeitnehmer in einem aktiven Dienstverhältnis steht und gleichzeitig aus einem früheren Dienstverhältnis Versorgungsbezüge erhält oder wenn ihm neben eigenem Arbeitslohn, z. B. als Erbe, Bezüge aus der früheren Tätigkeit des Erblassers zufließen.

Lohnabrechnung muss getrennt erfolgen

Ist der Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern nebeneinander beschäftigt, hat jeder Arbeitgeber die Lohnsteuer zu ermitteln und einzubehalten. Eine Zusammenrechnung des Arbeitslohns ist selbst dann nicht zulässig, wenn für den Gesamtbetrag im Lohnzahlungszeitraum keine Lohnsteuer anfällt.

Folgen beim selben Arbeitgeber mehrere Beschäftigungen nacheinander, ist der jeweilige Lohnzahlungszeitraum für den Lohnsteuereinbehalt auch dann maßgebend, wenn vom Jahresarbeitslohn keine Lohnsteuer zu erheben wäre. Z. B. wenn nach der Tages- oder Monatstabelle jeweils Lohnsteuer einzubehalten ist, für den gesamten Arbeitslohn des Kalenderjahres nach der Jahrestabelle keine Lohnsteuer anfällt. Eine Erstattung ist ggf. im betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich möglich.

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