Tarif- und Arbeitskampfrecht sind geradezu prädestiniert für den Einsatz von Mediation. Nach dem vom Großen Senat des BAG aufgestellten ultima-ratio-Prinzip sind Arbeitskampfmaßnahmen nur nach Ausschöpfung aller Verständigungsmöglichkeiten zulässig. Wörtlich führt das BAG aus: "Der Arbeitskampf muss also das letzte mögliche Mittel (ultima ratio) sein. Deshalb ist auch ein Schlichtungsverfahren erforderlich".[1]

Derartige Schlichtungsverfahren finden sich sowohl im Gesetz als auch in tariflichen Schlichtungsvereinbarungen zwischen den Tarifvertragsparteien. Ganz überwiegend haben sie Mediationscharakter.

Als gesetzliches Mediationsverfahren lassen sich – neben den oben 3.1. genannten Elementen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens – etwa das Ausgleichsverfahren und das Schiedsverfahren nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 35 sowie das Verfahren nach § 18 Buchst. b HAG vor dem Heimarbeitsausschuss bezeichnen.[2]

In der Praxis findet Mediation im tariflichen Bereich aber ganz überwiegend aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung statt, nämlich entweder auf Grundlage einer tariflichen Schlichtungsordnung oder in Form von ad-hoc-Schlichtung.[3] Bei Letzterer werden häufig Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens als Schlichter bzw. Mediatoren zur Hilfe genommen.

[1] BAG, Beschluss v. 21.4.1971, GS 1/68, AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf unter Teil III A 2 a.
[2] Näher Lembke, Mediation im Arbeitsrecht, Rz. 351 ff., 360.
[3] Näher Lembke, Mediation im Arbeitsrecht, Rz. 351 ff., 360.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge