BMF, Schreiben v. 8.12.1994, IV B 3 - S 2196 -111/94, BStBl I 1994 S. 882

Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG ist die degressive AfA in den Fällen der Herstellung eines Gebäudes nur zulässig, wenn der Bauantrag vor dem 1. Januar 1994 bzw. 1. Januar 1995 gestellt worden ist.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist es in diesen Fällen unerheblich, wer den Bauantrag gestellt hat. Ist deshalb für ein Gebäude der Bauantrag vor dem maßgeblichen Zeitpunkt gestellt worden, kann der Erwerber eines unbebauten Grundstücks oder der Erwerber eines teilfertigen Gebäudes die degressive AfA auch dann vornehmen, wenn er das unbebaute Grundstück oder das teilfertige Gebäude nach dem 31. Dezember 1993 bzw. 31. Dezember 1994 erworben hat und das Gebäude aufgrund des gestellten Bauantrags fertigstellt. Das gilt auch, wenn der Bauantrag vor dem maßgeblichen Zeitpunkt von einer Personengesellschaft oder einer Gemeinschaft gestellt worden ist und nach dem 31. Dezember 1993 bzw. 31. Dezember 1994, bevor das Gebäude fertiggestellt ist, weitere Personen der Gesellschaft oder Gemeinschaft beitreten.

Zu den nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG begünstigten Herstellungskosten gehören in diesen Fällen die (anteiligen) Anschaffungskosten des teilfertigen Gebäudes und die (anteiligen) Herstellungskosten zur Fertigstellung des Gebäudes. Aus dem BFH-Urteil vom 19. Februar 1974 (BStBl II S. 704) kann eine andere Rechtsauffassung nicht hergeleitet werden, weil dieses Urteil zu einer Fassung des § 7 Abs. 5 EStG ergangen ist, nach der die degressive AfA nur vom Bauherrn in Anspruch genommen werden konnte.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

 

Normenkette

EStG § 7

 

Fundstellen

BStBl I, 1994, 882

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