Die Bewertung der Überlassung von Mahlzeiten mit den amtlichen Sachbezugswerten ist davon abhängig, dass sie der Arbeitgeber zur arbeitstäglichen Beköstigung seiner Arbeitnehmer abgibt. Erfolgt die Verpflegung nur ausnahmsweise, kann gleichwohl auch bei besonderen Anlässen eine Entlohnung damit beabsichtigt sein. Beispiele sind

  • steuerpflichtige Betriebsveranstaltungen oder
  • aufwendige Mahlzeiten bei Arbeitseinsätzen.

Als Arbeitslohn ist der übliche Endpreis am Abgabeort zu erfassen, also regelmäßig der Wert laut Speisekarte. Dasselbe gilt für sog. Arbeitsessen anlässlich regelmäßig stattfindender Geschäftsleitungssitzungen.

 
Hinweis

Kleiner Rabattfreibetrag bei Ansatz des tatsächlichen Preises

Auf Mahlzeiten, die mit dem tatsächlichen Preis angesetzt werden, findet die 50-EUR-Freigrenze[1] keine Anwendung.

Bei Überschreiten der Angemessenheitsgrenze für die übliche Arbeitgeberbewirtung von 60 EUR, ist die Freigrenze des kleinen Rabattfreibetrags von 50 EUR bei Arbeitsessen anlässlich außergewöhnlicher Arbeitseinsätze und Belohnungsessen bei Dienstreisen ebenfalls überschritten.

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