rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 12.05.1999; Aktenzeichen S 5 KR 60/98)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 1 B 28/99 KR R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.05.1999 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berechnung des Krankengeldes für die Zeit vom 01.01. bis 12.08.1998 bei vorherigem Bezug von Arbeitslosenhilfe.

Der 19 ... geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Seinerzeit im Arbeitslosenhilfebezug stehend, erkrankte er seit dem 24.03.1997 arbeitsunfähig. Die Beklagte zahlte ihm ab dem 04.05.1997 bis zur Aussteuerung am 12.08.1998 Krankengeld, wobei ihm diese Leistung für das Jahr 1997 in Höhe der vorangegangenen Arbeitslosenhilfe gewährt wurde.

Ausweislich einer Bescheinigung des Arbeitsamtes Köln vom 02.05.1997 erhielt der Kläger in der Zeit vom 01.10.1996 bis 03.05.1997 Arbeitslosenhilfe in Höhe eines Wochenbetrages von jeweils 322,20 DM (dividiert durch 6 Tage = 53,70 DM). In einem Vermerk des Arbeitsamts K. vom 06.02.1998 heißt es, die Arbeitslosenhilfe sei seit Januar 1998 für 7 Tage wöchentlich gezahlt worden, was bedeute, daß im Januar 1998 Leistungen für 31 Tage ausgezahlt worden seien.

Mit Bescheid vom 12.02.1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß ab 01.01.1998 die Arbeitslosenhilfe nicht mehr wie bisher gemäß § 114 AFG werktäglich (Tagessatz: 53,70 DM), sondern gemäß § 139 SGB III kalendertäglich (Tagessatz: 46,03 DM) gezahlt werde. Nach § 47 b SGB V werde Krankengeld in Höhe des Betrages der Arbeitslosenhilfe gewährt. Dies bedeute, daß auch das Krankengeld für Kalendertage gezahlt werde. Nach den Gemeinsamen Verlautbarungen der Spitzenverbände der Krankenkassen zu den Auswirkungen im Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung vom 25.11.1997 sei folgendes festgelegt worden: "Soweit § 47 b SGB V keine Regelung trifft, gelten die allgemeinen Krankengeldvorschriften der §§ 44 ff. SGB V. Ab 01.01.1998 wird Krankengeld für Arbeitslose kalendertäglich gezahlt; ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, so ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen. Geregelt wird dies im § 47 Abs. 1 Satz 5 SGB V, der nach wie vor von Bestand ist."

Am 18.02.1998 erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, in § 47 b SGB V sei von Kalendertagen nicht die Rede. Bis zum 01.01.1998 sei Krankengeld in derselben Höhe wie vorher bezogene Arbeitslosenhilfe gezahlt worden. Es sei unverständlich und nicht nachvollziehbar, daß ab 01.01.1998 für die Beklagte und die übrigen gesetzlichen Krankenkassen die bisherige Praxis keine Gültigkeit mehr haben solle. Jedenfalls zahlten die Arbeitsämter ab 01.01.1998 die Leistungen für jeden Kalendertag (= ein Siebentel des Wochenbetrages); dies seien für einen Monat mit 31 Kalendertagen, für den Anspruch auf volle Auszahlung bestehe, mithin 31 Tagesbeträge.

Am 30.07.1998 hat der Kläger mit der bekannten Begründung Klage erhoben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 03.09.1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, indem sie abermals auf die Gemeinsamen Verlautbarungen der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 25.11.1997 Bezug nahm.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.02.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.1998 zu verurteilen, an ihn 92,06 DM zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 12.05.1999 hat das Sozialgericht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger 92,06 DM zu zahlen, und wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen. Zur Begründung seiner Entscheidung in der Sache selbst führte es aus, der Beklagten sei bei der Berechnung des Krankengeldes ein Rückgriff auf die allgemeine Regelung des § 47 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB V verwehrt. Dies folge aus der Systematik der Vorschriften, ihrer Entstehungsgeschichte sowie ihrem Sinn und Zweck. § 47 Abs. 1 SGB V werde durch § 47 b Abs. 1 Satz 1 SGB V und § 47 Abs. 5 SGB V durch § 47 b Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 SGB V vollständig verdrängt. Die in § 47 Abs. 2 bis 4 und 6 SGB V geregelten Probleme könnten beim Bezug von Arbeitslosenhilfe nicht auftreten. § 47 b SGB V sei im Zuge des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes in das SGB V eingefügt worden, wobei es sich um eine Nachfolgeregelung für § 158 AFG handele, der abgesehen von notwendigen redaktionellen Anpassungen in seinen Absätzen 1 und 2 mit § 47 b Absatz 1 und 2 SGB V nahezu wortgleich gewesen sei. Seinerzeit habe jedoch außer Zweifel gestanden, daß § 158 Abs. 1 AFG eine Weiterzahlung von Arbeitslosenhilfe im Krankheitsfall in Gestalt des Krankengeldes ohne Abstriche habe gewährleisten sollen. Schließlich habe nach der amtlichen Begründung (BT-Drucksache 13/4941 zu § 47 a SGB V) die nunmehr als § 47 b ins SGB V eingefügte Vorschrift die Regelung des § 158 AFG lediglich übernehmen sollen.

Gegen das ihr am 21.06.1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14.07.1999 Berufung eingelegt. Zu...

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