Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Wegeunfall. Unfallkausalität. Umfallen eines Studenten auf dem Weg zur Universität. Aufschlagen des Kopfes auf dem Boden. Krampfanfall. innere Ursache. rechtlich wesentliche Mitwirkursache. Schutzzweck der Norm. Verwirklichung einer spezifischen Verkehrsgefahr

 

Orientierungssatz

Die Unfallversicherung des Zurücklegens des Weges nach und von dem Ort der (jeweiligen) versicherten Tätigkeit schützt nur gegen Gefahren für Gesundheit und Leben, die aus der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fußgänger oder Benutzer eines Verkehrsmittels, also aus eigenem oder fremdem Verkehrsverhalten oder äußeren Einflüssen die Beschaffenheit des Verkehrsraumes hervorgehen (Übernahme von BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R = BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.12.2015; Aktenzeichen B 2 U 8/14 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 30.07.2012 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung des Ereignisses vom 15.12.2008 als Arbeitsunfall im Rahmen der Wegeunfallversicherung gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII.

Der am 00.00.1987 geborene Kläger war im Zeitpunkt des genannten Ereignisses eingeschriebener Student an der Universität C, Fachbereich Kognitive Informatik. Am 15.12.2008 befand sich der Kläger gegen 10:00 Uhr auf dem Bahnsteig des Hauptbahnhofs C, an dem die zur Universität führende Linie 4 abfahren sollte. Der Kläger kam auf dem Bahnsteig zu Fall, prallte mit dem Kopf auf den Boden und blieb dort liegen. Er wurde notfallmäßig vom Rettungsdienst der Stadt C in das Evangelische Krankenhaus C, Epilepsieklinik Haus N eingeliefert. Nachdem hier ein schweres Schädel-Hirntrauma mit Kontusionsblutung links temporal sowie eine Subarachnoidalblutung und ein Subduralhämatom rechts festgestellt wurden, erfolgte die Verlegung in die neurochirurgische Intensivabteilung der Evangelischen Kliniken, wo der Kläger anschließend mehrfach operiert wurde.

Im Bericht von Dr. T, Kliniken N vom 17.12.2008 an die übernehmende Klinik heißt es, der Patient sei durch den Rettungsdienst in die dortige Ambulanz gebracht worden. Er sei durch Passanten an der U-Bahn-Haltestelle Hauptbahnhof mit einem epileptischen Anfall aufgefunden worden. Auf Nachfrage habe er am Boden liegend "Zuckungen der Arme und Beine" gezeigt. Bei Eintreffen des Rettungsdienstes habe der Anfall bereits sistiert, der Patient habe noch über starke Kopfschmerzen geklagt. Eine genauere Fremdanamnese sei nicht zu erheben gewesen, ein direkter Beobachter sei nicht anwesend gewesen. Bei Eintreffen in der Notaufnahme habe der Patient in Rechtsseitenlage auf einer Liege gelegen, sei schläfrig gewesen, habe jedoch prompt und adäquat auf Ansprache reagiert. Es hätten keine äußeren Verletzungszeichen vorgelegen. Der Patient sei zu allen Qualitäten orientiert gewesen, habe sich jedoch an den Verlauf des Morgens nicht erinnern können. Er habe rekonstruiert, dass er sich montags morgens auf dem Weg zur Uni befunden haben müsse. Zum Ereignis selbst habe er keinerlei Angaben machen können. Nach seinen Angaben bestünden keine relevanten Vorerkrankungen, insbesondere keine Epilepsie. In der vergangenen Nacht habe er nur wenige Stunden geschlafen.

Im Einsatzprotokoll des Rettungsdienstes C, erstellt durch die Rettungsassistenten, wird das Notfallgeschehen wie folgt beschrieben: "Patient hat auf dem Bahnsteig einen Krampfanfall erlitten. Bei unserem Eintreffen war der Krampf vorbei. Patient allerdings schreckhaft und lichtempfindlich. Klagt über Kopfschmerzen."

Am 17.12.2008 erhielt die Beklagte die Mitteilung, der Kläger habe am 15.12.2008 auf dem Weg zur Universität einen Unfall gehabt. Der Kläger liege im Koma und könne den genauen Ablauf noch nicht beschreiben. Die Eltern des Klägers teilten ausweislich eines Dienstreiseberichtes vom 24.02.2009 mit, der Kläger könne sich an das Ereignis überhaupt nicht erinnern. In dem anschließend vorgelegten Wegeunfall-Fragebogen gab der Kläger an, der Unfall habe sich am 15.12.2008 gegen 9:30 Uhr beim Umsteigen am Hauptbahnhof C von der Linie 3 zur Linie 4 der Stadtbahn C, Richtung Universität ereignet. Zum Unfallzeitpunkt sei der Kläger von zu Hause gekommen, um zur Universität C zu fahren. Er habe seine Wohnung gegen 9:00 Uhr verlassen. Der Beginn der Vorlesung an der Universität sei um etwa 10:00 Uhr gewesen. Wie sich der Unfall ereignet habe, sei wegen seiner Erinnerungslücken nicht bekannt. Nach dem Unfall sei ein Herr G hinzugekommen, der auch den Rettungswagen alarmiert habe.

Die Beklagte nahm daraufhin telefonisch Kontakt zu dem Zeugen G auf, der ausweislich des Vermerks vom 11.02.2009 mitteilte, er habe bei dem fraglichen Ereignis höchstens 2 Meter von dem Kläger entfernt gestanden. Dieser habe auf die U-Bahn wartend auf dem Bahnsteig gestanden und sei plötzlich ohne äußere Ei...

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