Verfahrensgang

SG Braunschweig (Urteil vom 30.10.2002; Aktenzeichen S 7 AL 628/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Sozialgerichts Braunschweig vom30. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Beiträge, die von der Beklagten für den Kläger im Rahmen der Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab dem 1. Januar 2000 an den Rentenversicherungsträger zu zahlen sind.

Der 1944 geborene Kläger bezog bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 25. Dezember 1999 Arbeitslosengeld (Alg). Auf seinen Alhi-Antrag bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 30. November 1999 für die Zeit ab dem 26. Dezember 1999 Alhi nach einem Bemessungsentgelt von 1.180,00 DM in Höhe von 65,03 DM täglich. Ab dem 1. Januar 2000 änderte sich der Leistungssatz auf 66,50 DM täglich bei unverändertem Bemessungsentgelt (Bescheid vom 10. Januar 2000). Nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts erhielt der Kläger ab dem 26. Dezember 2000 Alhi nach einem Bemessungsentgelt von nunmehr 1.150,00 DM in Höhe von 65,29 DM, ab dem 1. Januar 2001 in Höhe von 66,87 DM täglich. Vermutlich am 22. Dezember 2000 meldete die Beklagte dem Rentenversicherungsträger als Entgelt für die Rentenversicherung für die Zeit vom 26. bis 31. Dezember 1999 809,00 DM bei einem Leistungsbetrag von 390,18 DM und für die Zeit vom 1. Januar bis zum 25. Dezember 2000 23.940,00 DM bei identischem Leistungsbetrag.

Mit Schreiben vom 23. Juni 2000 bat der Kläger die Beklagte um Auskunft, wie der von ihr an den Rentenversicherungsträger abzuführende Rentenversicherungsbeitrag errechnet werde. Die Beklagte informierte den Kläger mit Schreiben vom 25. Juli 2000 über die ab dem 1. Januar 2000 geltenden Regelungen der §§ 166 Abs 1 Nr 2a Sozialgesetzbuch – Rentenversicherung – (SGB VI) und 57 Abs 1 Sozialgesetzbuch – Pflegeversicherung – (SGB XI) und wies außerdem auf die Möglichkeit hin, gemäß § 276a Abs 1 SGB VI die Beiträge zur Rentenversicherung aufzustocken. Nachdem der Kläger vergeblich eine nur vorläufige Entscheidung über seinen Alhi-Antrag begehrt hatte (der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 7. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2000 wurde bindend), wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 21. August 2000 gegen die Herabsetzung des Rentenbeitrages und beantragte gemäß § 44 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – (SGB X) die Rücknahme der Alhi-Bewilligung vom 10. Januar 2000. Er sei über die Herabsetzung des Rentenbeitrages nicht informiert worden, so dass er nicht rechtzeitig habe Widerspruch einlegen können. Es verstoße gegen Art 3 des Grundgesetzes (GG), wenn bei Alhi-Empfängern anders als bei Arbeitnehmern der gewöhnlich anfallende Abzug für die Rentenversicherung nicht vollständig an den Rentenversicherungsträger abgeführt werde. Außerdem verstoße die Regelung gegen das Rückwirkungsverbot und das Grundrecht auf Eigentum.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 28. August 2000 eine Änderung des Bewilligungsbescheides vom 10. Januar 2000 ab, weil die ab dem 1. Januar 2000 geltenden geänderten Vorschriften richtig angewandt worden seien. Widerspruch und Klage blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 29. September 2000, Urteil des Sozialgerichts – SG – Braunschweig vom 30. Oktober 2002). Das SG hat die am 19. Oktober 2000 erhobene Klage unter Hinweis auf die am 1. Januar 2000 geltenden Vorschriften abgewiesen und ausgeführt, dass die Kammer diese Rechtsnormen nicht für verfassungswidrig halte. Der Anspruch auf Alhi unterliege nicht dem Eigentumsschutz nach Art 14 GG. Auch eine Verletzung des Sozialstaatsprinzips (Art 20 GG) liege nicht vor.

Gegen das am 20. Januar 2003 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 18. Februar 2003 eingelegten Berufung. Er vertieft sein bisheriges Vorbringen, wonach die Regelung gegen Art 3 GG verstoße. Seines Erachtens werden Alhi-Empfänger mit gleich hohen Beitragsleistungen ungleich behandelt, je nach dem, welche Lohnsteuerklasse für sie maßgebend ist und in welchem Umfang Vermögen die Bedürftigkeit ausschließt. Seine Ausführungen hat der Kläger ausführlich mit Zahlenmaterial unterlegt, aus dem sich beispielsweise ergibt, dass bei Alhi-Empfängern mit einem früheren Bruttoarbeitsentgelt von 950,00 DM je nach Lohnsteuerklasse anders als bis zum 31. Dezember 1999 unterschiedlich hohe beitragspflichtige Einnahmen zwischen 209,30 DM und 372,61 DM (gegenüber früher einheitlich 760,00 DM) zu berücksichtigen sind.

Der Kläger beantragt,

  1. das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 30. Oktober 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. August 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2000 aufzuheben,
  2. die Beklagte zu verpflichten, für ihn auch nach dem 31. Dezember 1999 weiterhin Rentenversicherungsbeiträge unter Berücksichtigung beitragspflichtiger Einnahmen in Höhe von 80 vH des der Arbeitslosenhilfe zugrunde liegendem Arbeitsentgelts an den Rentenversicherungsträger zu zahlen,

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