Entscheidungsstichwort (Thema)

Qualifikationsgruppeneinstufung. Facharbeitertätigkeit. Zuordnung von Zeiten der Mitgliedschaft in der polnischen Versicherung der Handwerker. selbständige Tätigkeit. Altersrente. Rentenwertfestsetzung. Entgeltpunkte. Durchschnittsverdienste. Meister. Vertriebener. Beitrittsgebiet. Beschäftigungszeiten. Langjährige Berufserfahrung. Arbeitsbescheinigung. Versicherungslegitimationsbuch. Rentenanwartschaft. Streitgegenstand

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Regelung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung stellt einen eigenständigen Verwaltungsakt dar, der die Rentenwertfestsetzung durch den Rentenbescheid unberührt lässt.

2. Die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI spiegeln die Berufswelt der DDR wieder. Für die Vertreibungsgebiete im Sinn des FRG können diese nicht unmittelbar, sondern nur sinngemäß in dem Sinn angewendet werden, dass nicht auf die Gegebenheiten der DDR, sondern auf die Gegebenheiten des jeweiligen Vertreibungsgebiets abzustellen ist. Die Bestimmung der maßgeblichen Qualifikationsgruppe erfolgt deshalb ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation unter Berücksichtigung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 256b Abs. 1 S. 1; FRG §§ 1, 4 Abs. 1 S. 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 22; FANG Art. 6 § 4 Abs. 5; SGG §§ 86, 96

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte in Abänderung des Urteils des Sozialgerichts vom 23. Januar 2006 und des Bescheides vom 29. Januar 2007 verurteilt, dem Kläger eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung der Durchschnittsverdienste, die sich für den Beschäftigungszeitraum vom 1. Juli 1978 bis 30. Januar 1980 aus Tabelle 15 (Bereich: Verkehr) der Anlage 14 zum SGB VI ergeben, zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger 1/5 der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente für langjährig Versicherte unter Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte für die in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten in dem Zeitraum vom 15. Juni 1951 bis 30. Januar 1980.

Der Kläger ist 1936 in G (D) geboren und kam 1980 als Aussiedler nach Deutschland. Er ist Inhaber des Vertriebenenausweises A.

Ausweislich des Gesellenbriefes der Handwerkskammer in G erwarb der Kläger am 29. April 1961 die Berechtigung, die Bezeichnung Geselle im Handwerk Elektroinstallation zu führen. In der Zeit vom 6. Juni 1963 bis 18. August 1963 absolvierte er erfolgreich einen staatlichen Kursus für Maschinenführer von Bau- und Straßenbaumaschinen - Fachrichtung Turmkräne.Am 9. Mai 1964 legte er erfolgreich die Prüfung der Klasse III für Turmkräne ab.Am 13. Juni 1966 erwarb er nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung (Mittelschulbildung) am Fernmeldetechnikum für Maschinenbau und Elektrowesen in G in der Fachrichtung Elektroenergetik das Recht, die Berufsbezeichnung Technischer Energetiker im Spezialbereich Elektroenergetik zu führen, sowie das Recht zum Studium. Am 18. Oktober 1971 erhielt er vom Präsidium des Woiwodschaftsnationalrates die Bauberechtigung zur Leitung von Bauarbeiten im Bereich von Elektroinstallationen und Anlagen bei Bauobjekten mit Ausnahme bei Bauten mit komplizierten Elektroinstallationen und Anlagen.Der Versicherungsverlauf des Klägers weist zudem für die Zeiträume 17. März 1952 bis 1. August 1952 und 12. September 1952 bis 31. August 1953 Zeiten der beruflichen Ausbildung aus.

Nach dem polnischen Versicherungslegitimationsbuch des Klägersund den von ihm eingereichten Arbeitgeberbescheinigungen war er ab 1. Juni 1954 als Elektriker bei dem Bezirksunternehmen für die Verarbeitung der Tier- und Pflanzenreste G als Elektriker beschäftigt. Ab dem 1. Juli 1956 wurde er in die VII. Kategorie der Handwerkervergütung eingestuft. Vom 15. Juni 1957 bis 31. März 1962 war der Kläger als technischer Inspektor der Wohnhäuserverwaltung in G und vom 9. Mai 1962 bis zum 30. September 1962 als Elektromonteur für Installationen bei den Woiwodschafts-Verkehrsbetrieben in G beschäftigt, vom 1. Oktober 1962 bis 28. Februar 1967 im D Bauunternehmen als Elektriker und Kranführer (Operator). Ab 1. Juli 1965 wurde er tariflich in die I. Gruppe auf dem Berufsposten eines Maschinen- und Kranführers (Operator) eingegliedert. Vom 1. März 1967 bis 19. Mai 1967 war der Kläger als Obersachbearbeiter für Energietechnik bei den städtischen Wasser- und Kanalisationswerken und vom 1. Juni 1967 bis 3. Februar 1969 als Leiter des Wartungsbetriebes des Werbedienstleistungsunternehmens R beschäftigt. Vom 4. Februar 1969 bis 30. April 1972 war er als Hauptenergetiker und Bauleiter für Energiefragen bei einem Straßenbauunternehmen und vom 1. Mai 1972 bis 31. März 1978 als Mechaniker beschäftigt, ab 1. Januar 1973 als Hauptmechaniker und Hauptenergetiker, ab 19. Mai 1973 als Spezialist für Maschinen- und Ene...

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