Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung. Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge durch nicht zuständige Krankenkasse. Eintritt der Verjährung

 

Orientierungssatz

1. War eine Krankenkasse für die Vornahme einer Beitragserstattung nicht zuständig und hat sie insoweit die ihr gesetzlich und vertraglich eingeräumten Befugnisse überschritten, so stellt die Beitragserstattung an den Versicherten eine schlichte Geldzahlung dar, die keine weiteren Rechtwirkungen auslöst und weder eine Pflicht gegenüber dem Rentenversicherungsträger verletzt noch einen Schaden bei ihm herbeiführt.

2. Der Eintritt der Verjährung ist grundsätzlich nur vom Zeitablauf abhängig (vgl BSG vom 14.3.2006 - B 4 RA 8/05 R = SozR 4-2600 § 225 Nr 2).

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juni 2003 wird zurückgewiesen und die hilfsweise erhobene Klage wird abgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren und das weitere Klageverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der klagende Rentenversicherungsträger begehrt von der beklagten Krankenkasse als Einzugsstelle Schadensersatz wegen einer zu Unrecht durchgeführten Erstattung, hilfsweise wegen einer zu Unrecht erfolgten Einbehaltung von Rentenversicherungsbeiträgen.

Der Beigeladene wurde auch im Jahre 1991 als versicherungspflichtig u. a. in der Rentenversicherung geführt, es wurden für ihn Pflichtbeiträge an die Beklagte entrichtet, die diese an die Klägerin weiterleitete. In der Zeit vom 11. März 1992 bis zum 08. April 1992 erbrachte die Klägerin Rehabilitationsleistungen für den Sohn des Beigeladenen.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 02. Juni 1993 stellte die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen fest, es bestehe ab dem 01. Januar 1991 keine Versicherungspflicht. Auf Antrag des Beigeladenen erstattete die Beklagte ihm und seiner “Arbeitgeberin„ am 10. März 1994 unter Anderem für die Zeit vom 01. Januar 1991 bis zum 29. Februar 1992 Sozialversicherungsbeiträge, darunter Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 16.408,20 DM (8.389,38 Euro). Am selben Tage verrechnete die Beklagte diesen Geldbetrag mit Rentenversicherungsbeiträgen anderer Versicherter, die die Beklagte als Einzugsstelle an die Klägerin hätte abführen müssen.

Erstmals im Januar 1995 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, die Beitragserstattung der Rentenversicherungsbeiträge bis zum 29. Februar 1992 sei zu Unrecht erfolgt, weil der Beigeladene für seinen Sohn Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten habe. Die Beklagte sagte daraufhin der Klägerin zu, den Erstattungsbetrag nachzuzahlen, wenn eine diesbezügliche Rückzahlungsforderung der Beklagten gegenüber dem Beigeladenen erfolgreich sein werde. Nachdem die Beklagte im Ergebnis erfolglos versucht hatte, den Geldbetrag von dem Beigeladenen zurück zu erhalten, weigerte sie sich endgültig, den Betrag der Klägerin zu erstatten.

Mit ihrer am 25. April 2000 zu dem Sozialgericht Berlin erhobene Klage hat die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz i. H. v. 16.408,20 DM verlangt. Das Sozialgericht hat diese Klage durch Urteil vom 27. Juni 2003 abgewiesen: Zwar erscheine der von der Klägerin behauptete Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus positiver Forderungsverletzung nicht vollkommen ausgeschlossen. Dieses Rechtsinstitut sei auch im Sozialversicherungsrecht anerkannt, es sei denkbar, dass aus der Verletzung einer Pflicht als Einzugsstelle die Beklagte gegenüber der Klägerin hätte Schadensersatz leisten müssen. Jedoch sei dieser Anspruch verjährt, die Beklagte habe sich wirksam auf die Einrede der Verjährung berufen können, weil die vierjährige Verjährungsfrist bei Erhebung der Klage am 25. April 2000 bereits verstrichen gewesen sei.

Gegen dieses ihr am 22. Juli 2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12. August 2003 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt: Das Sozialgericht habe zu Recht das Bestehen eines Schadensersatzanspruches dem Grunde nach bejaht. Dieser Anspruch sei aber entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht verjährt. Zum einen sei die Verjährung durch den umfangreichen Schriftwechsel zwischen den Hauptbeteiligten gehemmt worden, zum anderen sei die Berufung der Beklagten auf die Einrede der Verjährung auch treuwidrig, weil die Beklagte die Klägerin von der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche abgehalten habe. Hilfsweise stützt sie ihren Anspruch auch darauf, dass die Beklagte die ihr als Einzugsstelle gemäß § 28 k Sozialgesetzbuch/Viertes Buch (SGB IV) obliegende Pflicht zur Abführung von Beiträgen verletzt habe und deshalb gemäß § 28 r SGB IV Schadenersatz schulde.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juni 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 8.389,38 Euro zu zahlen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutref...

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