Verfahrensgang

SG Berlin (Urteil vom 10.04.2003; Aktenzeichen S 25 U 31/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. April 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Höhe des vom 10. April 2002 bis 30. Juni 2002 gezahlten Verletztengeldes.

Der 1955 geborene Kläger ist seit 1990 als Müllwerker bei den B… St… (BSR) beschäftigt. Am 30. Oktober 1996 stürzte der Kläger auf dem Weg zur Arbeit mit seinem Motorroller und zog sich dabei u.a. eine dislozierte Schienbeinfraktur links und einen knöchernen Ausriss des intakten vorderen Kreuzbandes zu. Wegen der Unfallfolgen bezieht er seit 20. Juli 1998 Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H.. Der Kläger wurde mit seinem Arbeitsentgelt bis 31. Dezember 2001 zur Steuerklasse II, im Januar 2002 zur Steuerklasse IV und mit Wirkung ab 1. Februar 2002 zur Steuerklasse III veranlagt. Er war infolge des Arbeitsunfalls vom 30. Oktober 1996 in der Zeit vom 27. Februar 2002 bis zum 30. Juni 2002 arbeitsunfähig erkrankt. Für die Zeit vom 27. Februar 2002 bis zum 9. April 2002 leistete der Arbeitgeber Lohnfortzahlung. Im Januar 2002 erzielte der Kläger ein Nettoarbeitsentgelt von 1.798,72 Euro (Verdienstbescheinigung der BSR vom 11. Januar 2002).

Im Auftrag der Beklagten zahlte die Betriebskrankenkasse V (BKK VBU) dem Kläger ab 10. April 2002 Verletztengeld nach einem kalendertäglichen Bruttobetrag von 59,74 Euro (59,96 Euro abzüglich 0,22 Euro vermögenswirksame Leistungen; Schreiben vom 6. Mai 2002 und 14. Mai 2002). Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch begehrte der Kläger die Berechnung des Verletztengeldes auf der Grundlage seines im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (AU) erzielten Arbeitsentgeltes, aus dem sich ein täglicher Bruttobetrag des Verletztengeldes von 81,55 Euro ergebe. Die BKK VBU berechnete das Verletztengeld auf der Grundlage eines kalendertäglichen Bruttobetrages von 67,67 Euro neu und zahlte die Nachzahlung für die Zeit vom 10. April 2002 bis 30. Juni 2002 in Höhe von 560,52 Euro mit Zustimmung der Beklagten an den Kläger aus; den Bescheid vom 6. Mai 2002 hob sie auf (Schreiben vom 20. September 2002 an die Beklagte und den Kläger).

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2002 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den “Verwaltungsakt” der BKK VBU vom 6. Mai 2002 in der Fassung des Bescheides vom 20. September 2002 zurück. Zur Begründung ist ausgeführt: Der Berechnung des Verletztengeldes sei als Regelentgelt der letzte abgerechnete Kalendermonat vor Eintritt der AU am 27. Februar 2002, mithin der Januar 2002, zu Grunde zu legen. Da das Verletztengeld das unter Anwendung des § 47 Abs. 1 und Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) berechnete Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen dürfe, sei das Bruttoverletztengeld von der BKK VBU zunächst zutreffend auf kalendertäglich 59,96 Euro festgesetzt worden. Die Neuberechnung des Verletztengeldes sowie die Ermittlung der Nachzahlung im Bescheid vom 20. September 2002 seien hingegen rechtswidrig gewesen. Eine Rücknahme des Bescheides vom 20. September 2002 und eine Rückforderung des Nachzahlungsbetrages von 560,52 Euro sei unter Berücksichtigung von § 45 Abs. 4 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) jedoch nicht zulässig. Eine weitere Auszahlung von Verletztengeld für die Zeit vom 10. April 2002 bis zum 30. Juni 2002 auf der Grundlage der bereits rechtswidrigen Neuberechnung könne unter Heranziehung von § 48 Abs. 3 SGB X nicht erfolgen.

Im Klageverfahren hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Änderung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 10. April 2002 bis 30. Juni 2002 höheres Verletztengeld nach einem kalendertäglichen Betrag von 81,55 Euro brutto zu gewähren. Mit Urteil vom 10. April 2003 hat das Sozialgericht (SG) Berlin die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf ein höheres kalendertägliches Brutto-Verletztengeld als 59,96 Euro. Der Bescheid vom 6. Mai 2002 sei somit rechtmäßig und der Bescheid vom 20. September 2002 rechtswidrig begünstigend. Die BKK VBU habe diese Verwaltungsakte zur Ausführung ihres Auftrages auf Auszahlung des Verletztengeldes erlassen. Sie seien gemäß § 89 Abs. 1 SGB X im Namen der Beklagten ergangen. Die Höhe des Verletztengeldes werde gemäß § 47 Abs. 1 Satz 4 SGB V auf das sich aus dem Arbeitsentgelt nach Abs. 2 Satz 1 bis Satz 5 ergebende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt begrenzt. Der Kläger habe im Bemessungszeitraum (Januar 2002) ein Nettoarbeitsentgelt von 1.798,72 Euro erzielt. Dies ergebe (durch 30 geteilt) den kalendertäglichen Betrag des Verletztengeldes von brutto 59,96 Euro. Bei der gesetzlich normierten Begrenzung des Verletztengeldes auf das Nettoentgelt würden Einmalzahlungen nicht...

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