Entscheidungsstichwort (Thema)

Persönliche Arbeitslosmeldung. keine Unwirksamkeit bei persönlicher Vorsprache ohne Ausweis. Möglichkeit der Nachholung fehlender Mitwirkung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Vorlage des Personalausweises kann für die Personenidentifikation erforderlich sein, sie ist jedoch keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Arbeitslosmeldung.

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 18. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger auch für die Zeit vom 11.02.2009 bis 29.03.2009 Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) hat.

Der 1986 geborene Kläger absolvierte vom 01.09.2005 bis 30.01.2008 eine Berufsausbildung als Elektroniker - Automatisierungstechnik bei der Firma R. B. GmbH. Vom 31.01.2008 bis 30.01.2009 war er bei dieser befristet beschäftigt. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung erhielt er eine Urlaubsabgeltung, ohne die der noch zustehende Urlaub im Anschluss an das Arbeitsverhältnis bis zum 10.02.2009 gedauert hätte.

Am 30.10.2008 meldete sich der Kläger bei der Beklagten telefonisch arbeitsuchend, woraufhin ihm der Alg-Antrag übersandt und mitgeteilt wurde, dass Alg erst ab dem Tag der persönlichen Arbeitslosmeldung gezahlt werden könne (SC-Vermerk vom 30.10.2008).

Am 17.12.2008 sprach der Kläger bei der Beklagten persönlich vor. Im Beratungsvermerk über diese Vorsprache ist u.a. festgehalten: “Gem. AP wünscht Kunde Anstellung im Ausbildungsberuf im Umkreis von 25 km. .... Kunde berichtet von gesundheitlichen Problemen mit Knie, Wechseltätigkeit ist notwendig, im Knien kann Kunde nach Sportunfall gar nicht mehr arbeiten. Ob eine Vermittlung durch vorliegende gesundheitliche Probleme möglich ist, wird durch ÄG geklärt. Kunde ist mit Beauftragung ÄG einverstanden. ..... Kunde hat heute keinen Ausweis dabei, Identifikation zur Alo-meldung nicht möglich. Kunden auf Notwendigkeit der persönlichen Vorsprache hingewiesen.„

Mit Bescheid vom 26.03.2009 lehnte die Beklagte “den Antrag auf Alg vom 31.01.2009„ ab mit der Begründung, der Kläger habe sich nicht persönlich arbeitslos gemeldet. Hiergegen legte der Kläger am 30.03.2009 persönlich bei der Rechtsbehelfsstelle der Agentur für Arbeit Reutlingen Widerspruch ein mit der Begründung, er habe sich am 30.10.2008 telefonisch arbeitsuchend gemeldet. Daraufhin habe am 17.12.2008 ein erstes Vermittlungsgespräch stattgefunden, bei dem seine berufliche Situation erörtert worden sei. Es sei auch über seine gesundheitlichen Einschränkungen gesprochen und vereinbart worden, dass ein ärztliches Gutachten erstellt werde. Die ihm ausgehändigten Vordrucke des Ärztlichen Dienstes (Gesundheitsfragebogen, Entbindungserklärungen) habe er ausgefüllt innerhalb weniger Tage wieder bei der Agentur für Arbeit eingereicht. Seitdem habe er nichts mehr gehört und auch keinen Termin für eine ärztliche Untersuchung erhalten. Ausweislich der Verwaltungsakten gingen die Unterlagen für den ärztlichen Dienst am 19.01.2009 bei der Beklagten ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 09.04.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, der Anspruch auf Alg nach § 118 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) setze u.a. voraus, dass sich der Arbeitnehmer bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet habe. Der Kläger habe zwar erstmals am 17.12.2008 persönlich bei der Agentur für Arbeit vorgesprochen, sich hierbei jedoch nicht ausweisen können. Eine persönliche Arbeitslosmeldung habe daher nicht aufgenommen werden können. Mit dieser persönlichen Meldung habe deshalb auch die Voraussetzung der persönlichen Arbeitslosmeldung nicht erfüllt werden können. Der Kläger sei sowohl bei diesem Gespräch als auch am 20.01.2009 vom Service-Center auf das Erfordernis einer persönlichen Meldung bei der zuständigen Agentur für Arbeit hingewiesen worden.

Gegen den am 09.04.2009 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 11.05.2009 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Er hat vorgetragen, eine persönliche Arbeitslosmeldung sei am 17.12.2008 erfolgt, hierbei habe ein ausführliches Erstgespräch stattgefunden, außerdem sei eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen worden. Voraussetzung für die Arbeitslosmeldung sei die persönliche Anwesenheit des Arbeitslosen in der zuständigen Agentur. Dies bedeute, dass eine Arbeitslosmeldung schon dann vorliege, wenn der Arbeitslose in der Arbeitsagentur erscheine und jedenfalls sinngemäß zum Ausdruck bringe, er sei arbeitslos. Dies sei vorliegend der Fall. Die Prüfung der Identität und des Wohnsitzes sei vorliegend bereits geklärt gewesen.

Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger sei ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Identifikation zur Arbeitslosmeldung hingewiesen worden. Der Termin am 17.12.2008 habe zur Nachholung der persönlichen Arbeitssuchendmeldung nach § 37 b SGB III stattgefunden, die im Falle des Klägers zunächst ledigl...

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