Überblick

Die Besteuerung von Arbeitslohn, der im Rahmen eines Auslandsaufenthalts anfällt, hängt u. a. davon ab, ob der Arbeitnehmer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Kommt eine Besteuerung in Betracht, stellt sich die Frage, inwieweit auch der ausländische Tätigkeitsstaat auf den Arbeitslohn zugreifen will. In diesen Fällen muss eine Doppelbesteuerung des Arbeitslohns vermieden werden. Besteht zwischen dem Wohnsitzstaat und dem Tätigkeitsstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen, wird darin festgelegt, welchem der beiden Staaten das Besteuerungsrecht zusteht. Es ist möglich, dass die im Ausland erzielten Einkünfte im Inland steuerfrei sind oder dass die im Ausland erhobene Steuer auf die inländische Steuer angerechnet oder bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen wird. Besonderheiten ergeben sich für Grenzgänger und für Grenzpendler.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die unbeschränkte Steuerpflicht ist in § 1 Abs. 1 EStG geregelt, die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht in § 1 Abs. 2 EStG, die unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag in § 1 Abs. 3 EStG i. V. m. § 1a EStG und die beschränkte Steuerpflicht in § 1 Abs. 4 EStG. Die Tatbestände, die bei beschränkter Steuerpflicht der inländischen Besteuerung unterliegen, sind in § 49 EStG aufgeführt. Sind Einkünfte sowohl im Inland als auch im Ausland steuerpflichtig, kommt es darauf an, ob zwischen dem Wohnsitzstaat und dem Tätigkeitsstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht. Zum aktuellen Stand der gültigen Doppelbesteuerungsabkommen s. BMF, Schreiben v. 18.1.2023, IV B 2 - S 1301/21/10048 :002, BStBl 2023 I S. 915. Für die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach DBA s. BMF, Schreiben v. 3.5.2018, IV B 2 - S 1300/08/10027, BStBl 2018 I S. 643, geändert durch BMF, Schreiben v. 22.4.2020, IV B 2 – S 1300/08/10027-01, BStBl 2020 I S. 483. Besteht kein DBA, kann eine Steuerbefreiung nach dem Auslandstätigkeitserlass infrage kommen, s. BMF, Schreiben v. 10.6.2022, IV C 5 - S 2293/19/10012 :001, BStBl 2022 I S. 997. Für die gegebenenfalls erforderliche Aufteilung von steuerpflichtigem und nach DBA oder Auslandstätigkeitserlass steuerfreiem Arbeitslohn s. BMF, Schreiben v. 14.3.2017, IV C 5 – S 2369/10/10002, BStBl 2017 I S. 473.

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