Die Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses setzt voraus, dass
- der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber mit Sitz, Geschäftsleitung, Betriebsstätte oder einem ständigen Vertreter im Inland oder in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat beschäftigt ist,
- es sich bei der Auslandstätigkeit um eine "begünstigte Tätigkeit" handelt,
- die Tätigkeit mindestens 3 Monate ununterbrochen in Staaten ausgeübt wird, mit denen kein DBA besteht[1],
- der Arbeitslohn für ein gegenwärtiges Dienstverhältnis von einem privaten Arbeitgeber gezahlt wird und
- die besonderen Verfahrensvorschriften beachtet werden: gesonderter Ausweis des Arbeitslohns im Lohnkonto und in den ELStAM sowie keine Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber.
Demgegenüber ist der Auslandstätigkeitserlass nicht anwendbar bei
- der Tätigkeit des Bordpersonals auf Seeschiffen,
- der Produktion von Schiffen im Ausland,
- der finanziellen Beratung mit Ausnahme der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe,
- der Akquisition von Aufträgen mit Ausnahme der Beteiligung an Ausschreibungen und
- der Tätigkeit im Bereich der humanitären Hilfe.
Ferner scheidet die Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses aus, wenn
- der Arbeitslohn unmittelbar oder mittelbar aus inländischen öffentlichen Kassen[2] gezahlt wird,
- die Tätigkeit in einem Staat ausgeübt wird, mit dem ein DBA besteht, in das Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einbezogen sind, oder
- der Arbeitnehmer nicht nachweist, dass die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in dem Tätigkeitsstaat einer Einkommensteuer i. H. v. durchschnittlich mindestens 10 % unterliegen, und dass die auf die Einkünfte festgesetzte Steuer entrichtet wurde (Mindestbesteuerung).
Unterbrechung oder Beendigung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Pandemie
Wurde eine nach dem Auslandstätigkeitserlass begünstigte und für mindestens 3 Monate geplante Auslandstätigkeit aufgrund der Corona-Pandemie unterbrochen oder beendet, ist der Arbeitslohn auch dann steuerfrei, wenn die Mindestdauer von 3 Monaten nicht erreicht wird.
Wurde eine im Ausland vorgesehene Tätigkeit wegen der Corona-Pandemie hingegen im Inland ausgeübt oder fortgesetzt, ist der hierauf entfallende Arbeitslohn nicht nach dem Auslandstätigkeitserlass steuerfrei.[3]
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