Die nachgewiesenen Unterkunftskosten werden nur anerkannt, soweit sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht als überhöht anzusehen sind. Überhöht wären z. B. die Kosten einer lediglich zur Repräsentation gemieteten besonders großen und teuren Wohnung.[1]

Besitzt der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung und nutzt er diese als Zweitwohnung, sind als "Mietkosten" die tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen (z. B. Gebäudeabschreibung, Schuldzinsen, Reparaturen oder Nebenkosten).

Notwendige Unterkunftskosten

Zu den notwendigen Unterkunftskosten (Miete, Heizung, Licht, Wohnungsreinigung) gehören auch Aufwendungen für die notwendigen Einrichtungsgegenstände der Zweitwohnung, z. B. für

  • Hausrat (Geschirr, Töpfe, Pfannen, Kaffeemaschine, Staubsauger),
  • Lampen, Vorhänge,
  • Tisch, Stühle,
  • Herd, Spüle, Kühlschrank, Spülmaschine,
  • Badezimmerreinrichtung,
  • Kleider- und Küchenschrank,
  • Radio[2]
  • Bett, Bett- und Haushaltswäsche.[3]

Nicht notwendig ist die Anschaffung eines Fernsehers und die Gebühren dafür.[4]

 
Hinweis

Beim Fernseher scheiden sich die Geister

U. E. dürften zwischenzeitlich auch die Kosten für ein normales Fernsehgerät zu den notwendigen Einrichtungsgegenständen gehören, die über die Abschreibung zu den berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten zählen.[5]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge