rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen des Steuerpflichtigen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung: Kosten der „Unterkunft”. Maximalbetrag von 1.000 EUR monatlich für eine Unterkunft verfassungskonform. Aufwendungen für Einrichtung, Fernseher, PC sowie separat angemieteten Kfz-Stellplatz

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.2.2013, BGBl 2013 I S. 285, die nur mit dem Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat abgezogen werden können, zählen alle Aufwendungen, die der Steuerpflichtige getragen hat, um die Unterkunft zu nutzen, soweit sie ihr einzeln zugeordnet werden können (vgl. BFH, Urteil v. 4.4.2019, VI R 18/17, BStBl 2019 II S. 449); das sind die warmen und kalten Betriebskosten einschließlich Stromkosten sowie bei Anmietung einer Wohnung zunächst die Bruttokaltmiete, bei Nutzung einer eigenen Wohnung die AfA auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Zinsen für Fremdkapital, soweit sie auf den Zeitraum der Nutzung entfallen.

2. Nicht zu den nur begrenzt abziehbaren Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG gehören Anschaffungskosten für die erforderliche übliche, ggf. über die AfA bzw. die GWG-Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG zu berücksichtigende Wohnungseinrichtung (im Streitfall: Aufwendungen für einen privat genutzten PC, Fernseher, Geschirr, Staubsauger, Bräter, Gläser, Spiegel, Fensterreiniger, Handtücher, Tischdecken).

3. Nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG, sondern zu den sonstigen, nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbaren Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung gehören auch die Aufwendungen für einen separat angemieteten PKW-Stellplatz zum Parken des Dienstwagens.

4. Dass Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG mit höchstens 1.000 EUR im Monat angesetzt werden können, ist nicht verfassungswidrig und überschreitet insbesondere nicht die Grenzen zulässiger Typisierung; der Steuerpflichtige kann sich auch dann nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen, wenn er einen längerfristigen Mietvertrag bereits vor Einführung der gesetzlichen Regelung abgeschlossen hat.

 

Normenkette

EStG 2014 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 Sätze 1, 4, Nr. 6 S. 2, § 12 Nr. 1 S. 1, § 7 Abs. 1 Sätze 1-2, 4, § 6 Abs. 2 S. 1

 

Tenor

Der Bescheid über Einkommensteuer für 2014 vom 27. Mai 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 2017 wird dahingehend geändert, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit weitere 2.763,07 EUR als Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt werden. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 67/100 den Klägern und zu 33/100 dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Umfang der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen des Klägers im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

Die Kläger wurden im Streitjahr 2014 beim Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und war während des gesamten Jahres als leitender Angestellter bei der V GmbH mit Sitz in Z beschäftigt. Er wohnte in der R-Straße 5 in Z. Nach dem am 20. August 2012 für die Dauer von fünf Jahren geschlossenen Mietvertrag betrug die monatliche Miete 1.170 EUR zzgl. 80 EUR Miete für einen Tiefgaragenstellplatz. Zudem waren insgesamt 290 EUR Vorauszahlungen auf Betriebskosten zu zahlen (Bl. 31 ff. ESt 2013). Daneben unterhielten die Kläger einen eigenen Hausstand in X.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr begehrte der Kläger Werbungskosten für notwendige Mehraufwendungen im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung in Höhe von 20.395 EUR. Die Werbungskosten setzen sich im Einzelnen wie folgt zusammen:

12 × 1.460 EUR Miete Wohnung einschließlich Betriebskosten

12 × 80 EUR Miete Garage

1.915 EUR Einrichtungsgegenstände (Anschaffungskosten im Einzelnen: 404 EUR Staubsauger, 112,45 EUR Bräter, 29,49 EUR Gläser, 89 EUR Spiegel, 115 EUR Fensterreiniger, 165,70 EUR Handtücher, 49,99 EUR TV Kabel, 85,85 EUR Tischdecken, 460,40 EUR Geschirr, 1.164,60 EUR PC, 1.449 EUR Fernseher).

Der Kläger erhielt 12.000 EUR von seinem Arbeitgeber steuerfrei erstattet.

Der Beklagte berücksichtigte mit Bescheid über Einkommensteuer für 2014 vom 27. Mai 2016 lediglich Kosten der Unterkunft in Höhe von 12.000 EUR, die sich abe...

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