Entscheidungsstichwort (Thema)

Doppelte Haushaltsführung: notwendige Einrichtung der Wohnung am Beschäftigungsort

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Notwendige Mehraufwendungen aus Anlaß einer doppelten Haushaltsführung sind auch Aufwendungen zur Anschaffung der notwendigen Einrichtungsgegenstände der Wohnung am Beschäftigungsort, sofern die Aufwendungen angemessen sind. Die Notwendigkeit ist nach objektiven Kriterien unabhängig von den Einkommensverhältnissen, dem Lebensstil und Geschmacksvorstellungen des Arbeitnehmers zu beurteilen.

2. Einrichtungsgegenstände, die zur Führung eines geordneten Haushalts nicht benötigt werden, wie Orientteppiche, alte Stiche und teure Lautsprecherboxen, gehören nicht zur notwendigen Einrichtung.

3. Aufwendungen für Gardinen, Fenstervorhänge und Zubehör sind nur bis zur Höhe der Bemessungsgrundlage der Höchstsätze nach § 10 BUKG i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 der VO zu § 10 BUKG notwendig.

 

Normenkette

BUKG § 10; EStG § 9 Abs. 1 Nrn. 5, 7; BUKG § 10 V § 3 Abs. 1; BUKG § 10 V § 3 Abs. 2; EStG 1983 § 9 Abs. 1 Nrn. 5, 7; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nrn. 5, 7; EStG 1983 § 9 Abs. 1 S. 3 Nrn. 5, 7

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, inwieweit Aufwendungen des Klägers für die Einrichtung einer Wohnung in ... unter dem Gesichtspunkt der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abgezogen werden können.

Der Kläger erzielte im Streitjahr als Geschäftsführer einer Niederlassung in ... Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; der Bruttoarbeitslohn betrug im Streitjahr ... DM. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Kläger bewohnen eine Wohnung im eigenen Haus in ...

Ende 1983 mietete der Kläger eine 63 qm große Wohnung in ... an, bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Diele, Flur, Duschbad, Abstellraum und Dachterrasse. Im Streitjahr machten die Kläger außer dem Verpflegungsmehraufwand, der Miete nebst Nebenkosten, Fahrtkosten für Heimfahrten und Aufwendungen für Schönheitsreparaturen auch die Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände der Wohnung als Werbungskosten des Klägers unter dem Gesichtspunkt der doppelten Haushaltsführung geltend. Dabei begehrten die Kläger, einen Teil der Aufwendungen als sofort abzugsfähige Werbungskosten zu behandeln, für den anderen Teil wurde eine Abschreibung in gleichen Jahresbeträgen unter Zugrundelegung einer zehnjährigen Abschreibungsdauer begehrt.

Als sofort abzugsfähig wurden folgende Aufwendungen geltend gemacht:

- Gardinen und Vorhänge: 3.984,60 DM laut Rechnung der Firma ... in ... vom 15. 2. 1984; hierbei handelt es sich um die Summe einer größeren Anzahl von Einzelpositionen für Gardinen, Vorhangstoffe und Zubehör.

- Rechnung der Firma ... vom 15. 2. 1984 über 2.540,-- DM, die sich zusammensetzt aus 1.228,-- DM für die Montage der Dekorationen zuzüglich Fahrtkosten von 540,-- DM, eine Telefonkonsole für 432,-- DM und Kosten für Teppichbodenverlegung von 340,-- DM.

- Rechnung der Firma ... vom 15. 2. 1984 über Teppichbodenverlegung und Schonerdecken über 511,50 DM

- zwei Beistelltische 1.621,-- DM

- eine Stehlampe inklusive Mehrpreis 828,90 DM

- Terrassenmöbel 363,-- DM

- Staubsauger 156,18 DM insgesamt: 10.005,18 DM

Absetzungen für Abnutzung wurden für folgende Gegenstände geltend gemacht:

- Dekoration 907,50 DM

- Couchtisch 953,-- DM

- Fernsehgerät 1.179,90 DM

- Boxen 2.090,-- DM

- Wohnzimmereinrichtung laut Rechnung der Firma ... vom 15. 2. 1984 über 8.310,95 DM, bestehend aus:

- Teppichboden 208,95 DM

- Couchtisch 2.347,-- DM

zuzüglich Sonderfarbe 117,-- DM

- Schlafzimmerschrank 941,50 DM

- zwei Einzelschränke je 614,-- DM, 1.228,-- DM

zuzüglich Böden 80,-- DM

- Quasten 336,-- DM

- Messingschienen 19,50 DM

- Etagere 375,-- DM

- Mahagonischränkchen 295,-- DM

- zwei alte Stiche je 449,-- DM, 898,-- DM

- Stehlampe 1.465,-- DM - Kücheneinrichtung 3.950,-- DM

- Teppiche laut Rechnung der Firma ... vom 15. 2. 1984 für zwei Orientteppiche nebst Unterlagen über insgesamt 7.973,-- DM.

Weiter machten die Kläger Absetzungen für Abnutzung in Höhe von 2.595,-- DM für Einrichtungsgegenstände geltend, die nach ihrer Behauptung 1983 angeschafft worden seien. Hierbei handelt es sich um folgende Gegenstände:

- Kücheneinrichtung 2.808,-- DM

- Schlafzimmereinrichtung laut Rechnung der Firma ... vom 15. 2. 1984 über 2.946,-- DM über ein Doppelbett und Nachttische sowie Zubehör (Lattenroste, Matratzen).

- Weiter wurden die Rechnungen der Firma ... vom 15. 2. 1984 für Kücheneinrichtung über 3.911,50 DM, Wohnzimmereinrichtung über 8.310,95 DM und Orientteppiche über 7.973,-- DM angesetzt, die ebenfalls bei den in 1984 angeschafften Gegenständen geltend gemacht wurden.

Für 1983 wurden bereits Aufwendungen von 1.135,70 DM für Lampen als sofort abzugsfähige Aufwendungen angesetzt.

Der Beklagte berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen für doppelte Haushaltführung bis auf einen Teil der Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände. Diese seien lediglich mit 5.657,-- DM als sofort abzugsfähige Aufwendungen und 900,-- DM als

AfA-Betrag, insgesamt 6.557,-- DM, zu berücksichtigen. Als Mehraufwendungen...

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