Nach Ablauf der 3-Monatsfrist ist der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen für die Tätigkeit an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeschlossen. Die doppelte Haushaltsführung stellt keine berufliche Auswärtstätigkeit dar, sondern ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer am auswärtigen Beschäftigungsort (= außerhalb des Ortes seiner Hauptwohnung) seine erste Tätigkeitsstätte hat. Erhält der Arbeitnehmer arbeitstägliche Mahlzeiten von seinem Arbeitgeber am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte, ist hierfür ein geldwerter Vorteil nach den für Sachbezüge geltenden Regeln zu erfassen. Für Kantinenmahlzeiten sind für das Jahr 2024 die amtlichen Sachbezugswerte von

  • 2,17 EUR für das Frühstück bzw.
  • 4,13 EUR für ein Mittag- oder Abendessen

als geldwerter Vorteil zu erfassen.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitgeber übernimmt Kosten für Hotel inkl. Frühstück

Ein leitender Angestellter wird zum 1.1.2024 an eine 100 km entfernte Betriebsfiliale versetzt. Er behält seinen Familienwohnsitz am bisherigen Standort der Firma bei und übernachtet während der Woche in einem Hotel am auswärtigen Beschäftigungsort. Der Arbeitgeber übernimmt die Hotelkosten inkl. Frühstück.

Ergebnis: Durch die Umsetzung wird die auswärtige Betriebsfiliale zur neuen ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers. Die Hotelunterbringung während der Woche begründet eine berufliche doppelte Haushaltsführung. Für die ersten 3 Monate der doppelten Haushaltsführung gelten die Reisekostenregelungen zur Gestellung von Mahlzeiten bei beruflichen Auswärtstätigkeiten, die entsprechend anzuwenden sind. Im Rahmen der 3-Monatsfrist unterbleibt demzufolge die Erfassung des arbeitstäglichen Frühstücks als Arbeitslohn. Stattdessen sind bis zum 31.3.2024 die als Werbungskosten abzugsfähigen Verpflegungspauschbeträge um jeweils 5,60 EUR (= 20 % v. 28 EUR) arbeitstäglich zu kürzen.

Nach Ablauf der 3-Monatsfrist fallen die Verpflegungspauschalen weg. Dann sind die Regeln der Gestellung von Mahlzeiten am Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzuwenden. Ab 1.4.2024 ist für das Frühstück ein geldwerter Vorteil in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts von 2,17 EUR anzusetzen. Die Hotelkostenübernahme durch den Arbeitgeber ist im Rahmen der 1.000-EUR-Grenze steuerfrei. Ein Werbungskostenabzug ist insoweit ausgeschlossen.

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