Entsteht die doppelte Haushaltsführung allein durch die Heirat des Arbeitnehmers, ist sie zunächst privat und nicht beruflich veranlasst. Allerdings hat die Rechtsprechung die Heirat eines Arbeitnehmers mit Blick auf die verfassungsrechtlich geschützte Ehe und Familie einem beruflichen Anlass gleichgestellt, wenn

  • beide Ehepartner an verschiedenen Orten berufstätig sind, jeder eine Wohnung an seinem Arbeitsort hat und eine der beiden Wohnungen zur gemeinsamen Familienwohnung machen[1];
  • außerhalb des Beschäftigungsortes eines Ehepartners eine Familienwohnung eingerichtet wird, weil der andere Ehepartner am Familienwohnort eine Beschäftigung aufnimmt.[2]

Als Folge der geänderten Rechtsprechung ist auch in folgenden Sachverhalten von einer beruflichen doppelten Haushaltsführung auszugehen:

  • Legen Ehepartner nach der Heirat ihre Familienwohnung außerhalb des Beschäftigungsortes des allein verdienenden Ehepartners zusammen und behält dieser Ehepartner eine in der Nähe seiner Arbeitsstätte gelegene Wohnung bei, wird diese wie in den Wegverlegungsfällen zur beruflichen Zweitwohnung.
  • Die Ehepartner sind vor und nach ihrer Heirat in derselben Stadt berufstätig und richten ihre Familienwohnung in der außerhalb dieser Stadt liegenden Wohnung eines Ehepartners ein.
  • Führen beide Ehepartner einen doppelten Haushalt, sind sie in verschiedenen Orten beschäftigt und nutzen sie verschiedene Zweitwohnungen, kann jeder Mehraufwendungen nach den Regeln der doppelten Haushaltsführung geltend machen (2-fache doppelte Haushaltsführung).
  • Das Entsprechende gilt, wenn berufstätige Ehepartner am selben auswärtigen Beschäftigungsort eine gemeinsame Wohnung haben. Auch in diesen Fällen haben beide Ehepartner für 3 Monate Anspruch auf die gesetzlichen Verpflegungspauschalen.[3] Für die insbesondere bei einer langfristigen doppelten Haushaltsführung erforderliche Prüfung, ob der Heimatort weiterhin den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellt oder aufgrund der Dauer der auswärtigen Beschäftigung sich der Lebensmittelpunkt verlagert hat, sind Größe und Ausstattung beider Wohnungen ein wesentlicher Anhaltspunkt.[4]
 
Wichtig

Doppelte Haushaltsführung auch bei Familienwohnsitz im EU-Ausland

Die Begründung einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung bei einer Heirat von beiderseits berufstätigen Ehepartnern wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Ehepartner im EU-Ausland beschäftigt ist und seine im EU-Ausland gelegene Wohnung als künftiger gemeinsamer Lebensmittelpunkt gewählt wird.[5]

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