rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Doppelte Haushaltsführung bei Vorliegen einer gemeinsamen Wohnung der Ehegatten am Beschäftigungsort

 

Leitsatz (amtlich)

Sind beide Ehegatten berufstätig und haben sie eine gemeinsame Wohnung am Beschäftigungsort, kommt eine doppelte Haushaltsführung nur in Betracht, wenn die bisherige Wohnung am Heimatort auch weiterhin als Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen anzusehen ist.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob weitere Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bezüglich des Jahres 2004 anzuerkennen sind.

Die Kläger werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Eigentümer eines in A gelegenen Wohnhauses mit Einliegerwohnung. Im Streitjahr bewohnten die Kläger von Januar bis März die aus 3 Zimmern bestehende Erdgeschosswohnung. Ab April 2004 vermietete der Kläger die Erdgeschoßwohnung an die Familie C, wobei sich der Kläger ausweislich des Mietvertrages den im Grundriss als Kinderzimmer bezeichneten Raum (vgl. 33 der Gerichtsakte) vorübergehend zur alleinigen Nutzung vorbehalten ließ, nämlich bis zum Freiwerden der Wohnung im Obergeschoß Ende 2004 (vgl. Seite 8 des Mietvertrages, Bl. 8 RS der Vertragsakte). Die im Obergeschoss gelegene Einliegerwohnung war in der Zeit von Januar bis einschließlich November 2004 an die Eheleute D - die Großeltern der Klägerin - vermietet. Im Dezember 2004 bezogen die Kläger die Wohnung im Obergeschoss.

Zum 1.3.2004 trat der Kläger als Polizeivollzugsbeamter seinen Dienst in der Freien und Hansestadt Hamburg an. Bereits zum 1.1.2004 hatten die Kläger eine etwa 68 qm große 3-Zimmer-Wohnung in Hamburg, X-Straße, angemietet. Anfang April 2004 nahm die Klägerin in Hamburg eine Beschäftigung als Arzthelferin auf.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von insgesamt 7.350,-- € geltend. Die Aufwendungen entfielen auf 11 Fahrten mit dem PKW zwischen Hamburg und A (1.070,-- €), die Mietzahlungen für die Wohnung in Hamburg (4.502,-- €) sowie Verpflegungsmehraufwendungen (1.680,--).

Das beklagte Finanzamt setzte mit Bescheid vom 29.9.2006 die Einkommensteuer 2004 ohne Berücksichtigung von Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung fest. Ihren hiergegen gerichteten Einspruch wies das beklagte Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 28.2.2007 zurück.

Mit ihrer am 30.3.2007 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren fort. Sie verweisen darauf, dass sich ihr Lebensmittelpunkt unverändert in A befunden habe. Ihre Zweitwohnsitznahme in Hamburg sei ausschließlich berufsbedingt erfolgt, weil der Kläger in B nicht in den Polizeivollzugsdienst übernommen worden sei. Vor dem Hintergrund, dass in Hamburg Polizeiunterkünfte nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stünden, habe sich der Kläger rechtzeitig um die Anmietung einer kostengünstigen Wohnung bemüht. Zwar sei zum Zeitpunkt der Anmietung der Wohnung in der X-Straße bereits klar gewesen, dass die Klägerin zumindest zu Besuchszwecken nach Hamburg kommen würde. Eine Einraumwohnung sei jedenfalls schon mit Blick auf die Schichtarbeit des Klägers nicht zumutbar gewesen. Die Klägerin, die unter dem Wegzug aus dem eigenen Haus sehr gelitten habe, habe den Arbeitsplatz gewechselt, um wenigstens in der Nähe des Klägers zu sein. Das Zimmer in A sei allerdings zu jeder Zeit der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen geblieben. In A wohnten die Eltern und Großeltern, hier hätten sie auch ihren Urlaub und ihre Freizeit verbracht. Sie - die Kläger - hätten jeden freien Tag in ihrem Haus in A verbracht; tatsächlich seien auch mehr Heimfahrten erfolgt als gegenüber dem beklagten Finanzamt geltend gemacht. Das von ihnen in A genutzte Zimmer sei auch unzweifelhaft geeignet gewesen, einen eigenen Haushalt zu führen. - Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 14.5., 14.8. und 18.10.2007 verwiesen.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

  • den Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 29.9.2006 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.2.2007 in der Weise zu ändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von € 7.350,-- berücksichtigt werden.

Das beklagte Finanzamt beantragt,

  • die Klage abzuweisen.

Es hält an seiner Auffassung fest, dass im Streitjahr der Lebensmittelpunkt der Kläger am Beschäftigungsort gelegen habe und das Zimmer in A lediglich zu Besuchszwecken vorgehalten worden sei.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakten des beklagten Finanzamtes Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter (§ 90 Abs. 2 bzw. § 79 a Abs. 3 und 4 FGO).

Die zulässige Anfechtungsklage bleibt in der...

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