1 Lohnsteuer als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt

Lohnsteuer, die der Arbeitgeber

  • auf vertraglicher Grundlage übernimmt, z. B. bei einer Nettolohnvereinbarung,
  • nachträglich für zunächst steuerfrei gestellten Arbeitslohn abführt,
  • aufgrund Haftbarkeit, z. B. Lohnsteuer-Außenprüfung nachzuentrichten hat sowie
  • bei Hinterziehung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen[1] zu zahlen hat

stellt beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.

[1] BE v. 30./31.10.1990: TOP 4.

2 Auswertung von Lohnsteuer-Außenprüfungen

Betriebe werden regelmäßig in Abständen vom Finanzamt geprüft. Werden bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung Differenzen festgestellt, kommt es häufig zu Lohnsteuernachforderungen. Das kann bei falscher Bewertung von Dienstwagen, Sachbezügen oder anderen Sachverhalten der Fall sein.

 
Hinweis

Pflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Lohnsteuerbescheid auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht auszuwerten. In den meisten Fällen sind steuerpflichtige Entgeltbestandteile auch sozialversicherungspflichtig. Daraus folgt, dass der von der Lohnsteuer-Außenprüfung steuerpflichtige Betrag mit dem Zeitpunkt der Feststellung auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung ist. Unterlässt der Arbeitgeber die beitragsrechtliche Auswertung des Lohnsteuerbescheids, werden für die fälligen Beiträge[1] zusätzlich Säumniszuschläge erhoben. Die Verjährungsvorschriften[2] sind zu beachten.[3]

3 Tragung der nachzuzahlenden Beiträge

 
Wichtig

Einforderung beim Arbeitnehmer

Die nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge trägt in der Regel der Arbeitgeber allein. Arbeitnehmeranteile dürfen höchstens für 3 zurückliegende Monate vom Lohn einbehalten werden.[1] Nur wenn den Arbeitgeber keinerlei Verschulden trifft, dürfen Arbeitnehmeranteile für weiter zurückliegende Zeiträume eingefordert werden.[2]

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