1 Geldwerter Vorteil des privat genutzten Dienstfahrzeugs

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug (Kfz) unentgeltlich zur privaten Nutzung, so ist der darin liegende Sachbezug als geldwerter Vorteil beitragspflichtig.[1] Die Regelungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung verweisen ausdrücklich auf die Vorschriften des Steuerrechts.[2] Somit wird der geldwerte Vorteil für die Sozialversicherung nach den gleichen Grundlagen (Listenpreismethode oder Aufzeichnungsmethode) ermittelt wie im Steuerrecht.

2 Beitragsfreiheit bei pauschaler Besteuerung

Die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung in Höhe von 15 % für Fahrtkostenzuschüsse bzw. für geldwerte Vorteile aus der Überlassung eines Firmenfahrzeugs[1] führt dazu, dass diese Entgeltbestandteile nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt hinzuzurechnen sind.[2] Sie sind jedoch dann beitragspflichtig, wenn der Arbeitgeber vom Regelbesteuerungsverfahren Gebrauch macht.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils bei pauschaler Versteuerung

Ein Arbeitnehmer erhält zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Firmenfahrzeug, dessen Listenpreis inklusive Sonderausstattung und Umsatzsteuer 28.000 EUR beträgt. Die einfache Entfernung beträgt 25 km. Es werden nachweislich 15 Fahrten im Monat zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durchgeführt.

Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

 
Geldwerter Vorteil für die Privatnutzung (1 % von 28.000 EUR) = 280,00 EUR
Monatlicher geldwerter Vorteil nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG
(0,03 % von 28.000 EUR) × 25 km =
210,00 EUR
Möglicher pauschalbesteuerungsfähiger Abzugsbetrag nach § 9 Abs. 2 EStG bei 15 Fahrten im Monat und damit zu pauschalierender geldwerter Vorteil nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG; wobei für die ersten 20 km die "reguläre" und für die darüber hinausgehenden km die erhöhte Entfernungspauschale gem. § 9 Abs. 1 und 2 EStG zur Anwendung gelangt (0,30 EUR × 20 km × 15 + 0,38 EUR × 5 km × 15) 118,50 EUR

Vom geldwerten Vorteil in Höhe von 210 EUR für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können 118,50 EUR pauschal versteuert werden; dieser Betrag ist damit auch beitragsfrei zur Sozialversicherung. Der Restbetrag von (210 EUR – 118,50 EUR =) 91,50 EUR ist individuell nach den ELStAM zu versteuern und damit auch beitragspflichtig zur Sozialversicherung.

3 Beitragspflicht der Dienstwagennutzung während des Bezugs von Sozialleistungen

Steht der Dienstwagen dem Mitarbeiter auch während des Bezugs von Sozialleistungen zur Verfügung, stellt dies eine arbeitgeberseitige Leistung dar, die grundsätzlich beitragspflichtig zur Sozialversicherung ist.[1] Dies gilt allerdings nicht, wenn die arbeitgeberseitige Leistung zusammen mit der Sozialleistung das vorher erzielte Netto-Arbeitsentgelt um nicht mehr als 50 EUR übersteigt.[2] Das hat zur Folge, dass eine Dienstwagennutzung, die zusätzlich zur Sozialleistung gewährt wird, bis zum maßgeblichen Netto-Arbeitsentgelt keine Beitragspflicht auslöst.

4 Nutzungsentgelt und Entgeltumwandlung

Einige Arbeitgeber bieten insbesondere ihren außertariflichen Mitarbeitern die Möglichkeit an, einen (geleasten) Pkw zur dienstlichen und privaten Nutzung aus dem Arbeitsentgelt zu unterhalten (Entgeltumwandlung). Nachdem der Arbeitnehmer den Pkw ausgewählt hat, schließt der Arbeitgeber mit einer Leasinggesellschaft einen Leasingvertrag (Finanz-Leasingrate einschließlich Full-Service) ab. Anschließend trifft der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung über eine Umwandlung des Arbeitsentgelts und über die Regelungen bezüglich der Fahrzeugnutzung. Dabei setzt sich der umzuwandelnde Betrag aus der Full-Service-Leasingrate und der Rate für sonstige laufende Kosten (Benzin, Versicherungen, Steuer usw.) zusammen; die Addition beider Werte ergibt den Gesamtumwandlungsbetrag. Gleichzeitig wird der vom Arbeitnehmer zu versteuernde geldwerte Vorteil für die private Nutzung des Pkw durch Anwendung der 1-%-Regelung und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ermittelt.

Zulässige und wirksame Entgeltumwandlung zur Überlassung von Kraftfahrzeugen

Die Rechtsprechung hat entschieden, dass eine arbeitsrechtlich zulässige und wirksame Entgeltumwandlung zur Überlassung von Kraftfahrzeugen nicht tarifgebundener Arbeitnehmer beitragsrechtlich zu beachten ist.[1] Für die Wirksamkeit einer Entgeltvereinbarung bestehen dabei keine besonderen Formerfordernisse. Die Wirksamkeit der Entgeltumwandlung ist alleine danach zu beurteilen, ob sie arbeitsrechtlich zulässig und wirksam ist, ohne dass im Beitragsrecht der Sozialversicherung besondere zusätzliche Erfordernisse aufgestellt werden dürfen. Somit ist eine arbeitsrechtlich zulässige und wirksame Entgeltumwandlung zur Überlassung von Kraftfahrzeugen sowie der Verzicht auf Arbeitsentgelt im Allgemeinen nicht tarifgebundener Arbeitnehmer beitragsrechtlich zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass sich in diesen Fällen auch das beitragspflicht...

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