Eine Lohnsteuernachforderung durch das Finanzamt kommt in folgenden Fällen in Betracht:

  • Der Arbeitgeber will die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer nicht selbst nacherheben,
  • die nachträgliche Einbehaltung ist dem Arbeitgeber nicht möglich, weil der Arbeitnehmer von ihm keinen Arbeitslohn mehr bezieht,
  • der Arbeitgeber hat bereits eine Lohnsteuerbescheinigung übermittelt oder
  • die nachträglich abzuführende Lohnsteuer übersteigt den Nettolohn.

Der Arbeitgeber hat dies dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzuzeigen, um sich von seiner Arbeitgeberhaftung zu befreien. Das Finanzamt wird die zu wenig erhobene Lohnsteuer dann unmittelbar vom Arbeitnehmer einfordern, wenn der nachzufordernde Betrag 10 EUR übersteigt.

Nachforderung ausschließlich beim Arbeitnehmer

Darüber hinaus wird Lohnsteuer vom Finanzamt ausschließlich beim Arbeitnehmer nachgefordert, wenn

  • als Lohnsteuerabzugsmerkmal eine zu günstige Steuerklasse gebildet worden ist,
  • als Lohnsteuerabzugsmerkmal eine zu hohe Kinderzahl gebildet worden ist,
  • die Voraussetzungen für die Steuerklasse II nicht vorlagen und der Arbeitnehmer die falschen Merkmale nicht hat berichtigen lassen[1],
  • als Lohnsteuerabzugsmerkmal ein Freibetrag unzutreffend ermittelt worden ist.[2]

In diesen Fällen haftet der Arbeitgeber insoweit nicht für die (nicht einbehaltenen) Lohnsteuerbeträge.[3]

Ebenso kann es zu Nachzahlungen und damit faktisch zu einer Nachforderung von Lohnsteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers kommen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge