Des Weiteren sind folgende Eintragungen erforderlich:

  • Nummer 1: Dauer des Dienstverhältnisses während des Kalendersjahres beim Arbeitgeber.
  • Nummer 2: In dem Feld "Anzahl U" ist die Anzahl der Unterbrechungszeiträume zu bescheinigen, in denen an mindestens 5 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen der Anspruch auf Arbeitslohn im Wesentlichen entfallen ist, z. B. wegen Krankheit. Dies gilt jedoch nicht für Zeiträume, für die der Arbeitnehmer steuerfreie Zahlungen erhalten hat, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (z. B. Mutterschaftsgeld, Kurzarbeiter- oder Schlechtwettergeld).
  • Nummer 2: "S" ist bei den Steuerklassen I–V zu bescheinigen. Die Eintragung muss bei Arbeitnehmern erfolgen, die im Laufe des Kalenderjahres den Arbeitgeber gewechselt haben, und wenn die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug im ersten Dienstverhältnis berechnet wurde und dabei der Arbeitslohn aus dem vorherigen Dienstverhältnis geschätzt wurde.
  • Nummer 2: "M" ist unabhängig von der Anzahl der Mahlzeiten zu bescheinigen, wenn dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit bis 60 EUR entweder vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten[1] im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder anlässlich einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung zugewendet wurde. Nimmt der Arbeitnehmer an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung teil, ist kein M zu bescheinigen.[2]
  • Nummer 2: "F" dokumentiert eine steuerfreie Sammelbeförderung des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (insoweit kann ein Arbeitnehmer für diese Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung keinen Werbungskostenabzug geltend machen). Entsprechendes gilt bei einer steuerfreien Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers bei Fahrten zwischen Wohnung und einem vom Arbeitgeber festgelegten Sammel- oder Treffpunkt bzw. einem weiträumigen Arbeitsgebiet.
  • Nummer 2: "FR" gilt für französische Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich und Arbeitsort in Deutschland, jeweils in der Grenzzone. Anzugeben ist bei den Arbeitgebern mit Sitz in Baden-Württemberg FR1, Rheinland-Pfalz FR2 und im Saarland FR3.
[1] Nach § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeit.

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