Ist ein Arbeitnehmer privat krankenversichert, darf der Arbeitgeber geänderte Bescheinigungen über die Höhe der abziehbaren privaten Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge berücksichtigen, die im Wege der Vorsorgepauschale in die Berechnung der monatlichen Steuerabzugsbeträge einfließen. Eine unterjährige Beitragserhöhung wirkt sich folglich steuermindernd, eine Beitragsminderung steuererhöhend für die weiteren Abrechnungsmonate des laufenden Kalenderjahres aus. Die Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber ist in diesen Fällen dem Grunde nach zulässig.

Zwölftelung der Jahresbeiträge

Entgeltabrechnungsprogramme benötigen zur Berechnung der Vorsorgepauschale für den Lohnsteuer-Jahresausgleich die Eingabe eines Monatsbetrags, der dann mit 12 multipliziert wird. Hat der Arbeitgeber im laufenden Jahr eine geänderte Bescheinigung über die Höhe der privaten Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge berücksichtigt, müssen alle Monatsbeiträge für die private Versicherung addiert und vor der Erfassung im Entgeltabrechnungsprogramm gezwölftelt werden.

Es ist nicht zulässig, den zuletzt gezahlten Beitrag als Monatsbeitrag einzugeben. Nur so ist sichergestellt, dass der Lohnsteuer-Jahresausgleich zu einem zutreffenden Ergebnis führt.

Es bestehen allerdings keine Bedenken, wenn der Arbeitgeber bei entsprechenden Fallgestaltungen von der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs absieht.

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