Für Sonderausgaben[1] – ohne Vorsorgeaufwendungen – kann ein Freibetrag eingetragen werden, soweit sie den Pauschbetrag von 36 EUR (bzw. 72 EUR bei Zusammenveranlagung) übersteigen. Ein Freibetrag für erhöhte Sonderausgaben kommt insbesondere in Betracht bei

  • Mitgliedsbeiträgen und Spenden an politische Parteien, wenn eine Steuerermäßigung in Betracht kommt[2], nicht hingegen bei Mitgliedsbeiträgen und Spenden an unabhängige Wählervereinigungen.[3] Für Spenden und Mitgliedsbeiträge gilt eine einheitliche Höchstgrenze von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte für alle förderungswürdigen Zwecke.
  • Schulgeldzahlungen für den Besuch einer privaten Bildungseinrichtung i. H. v. 30 % des Schulgelds, maximal ein Freibetrag von 5.000 EUR pro Kind.[4]
  • Kinderbetreuungskosten können bis zur Höhe von 2/3 der Aufwendungen berücksichtigt werden, maximal jedoch ein Freibetrag von 4.000 EUR pro Kind. Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland muss der Freibetrag nach Maßgabe der Ländergruppeneinteilung[5] auf 1/4, 2/4 bzw. 3/4 gekürzt werden.
 
Wichtig

Abzug von Vorsorgeaufwendungen unzulässig

Vorsorgeaufwendungen können im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren nicht abgezogen werden. Ebenso wenig die gesetzlichen oder freiwilligen Beiträge zur Pflegeversicherung. Diese Aufwendungen werden durch die Vorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.

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