Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit können als Freibetrag eingetragen werden, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR übersteigen.[1] In Betracht kommen z. B.

falls der Arbeitgeber diese Aufwendungen nicht steuerfrei ersetzt oder die Lohnsteuer hierfür pauschal mit 15 % übernimmt. Keine Anrechnung auf den Werbungskostenabzug erfolgt bei der Pauschalbesteuerung mit dem Pauschsteuersatz von 25 %, die für den Arbeitgeberersatz bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel alternativ möglich ist.[2]

Tagespauschale für Arbeit im Homeoffice

Für die Fälle, in denen das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, kann die Tagespauschale von 6 EUR seit 2023 für max. 210 Arbeitstage gewährt werden. Die Tagespauschale (sog. Homeoffice-Pauschale) beträgt seit dem Veranlagungszeitraum 2023 max. 1.260 EUR.[3]

Absetzen eines Arbeitszimmers

Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers erfüllt sind und bei denen das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet, können die Kosten für das Arbeitszimmer beschränkt auf 1.260 EUR als Werbungskosten abziehen. Durch die Einführung der Jahrespauschale von 1.260 EUR entfällt der Kostennachweis für das häusliche Arbeitszimmer.[4]

Alternativ ist der volle Kostenabzug ohne betragsmäßige Begrenzung weiterhin zulässig, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt und die hierfür angefallenen Aufwendungen nachgewiesen werden. Die Nachweisführung obliegt dem Arbeitnehmer.

Die Abzugsfähigkeit des häuslichen Arbeitszimmers bzw. der Tagespauschale ist in der folgenden Übersicht dargestellt:

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Hinweis

Getrennte Freibetragsermittlung bei Ehegatten

Bei Ehe-/Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind, werden die Werbungskosten für jeden Ehe-/Lebenspartner gesondert ermittelt und jeweils der Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgezogen.[5] Die übersteigenden Werbungskosten dürfen auch nur bei demjenigen Ehe-/Lebenspartnern berücksichtigt werden, bei dem sie voraussichtlich entstehen.[6]

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