Der Arbeitnehmer muss dem Finanzamt den Eintritt der beschränkten Einkommensteuerpflicht anzeigen.[1] Betroffen sind Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz im Inland aufgeben und in einem ausländischen Staat einen neuen Wohnsitz begründen, weiterhin aber noch von einem inländischen Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen. Mit der Mitteilung der Meldebehörde über den Wegzug ins Ausland werden die ELStAM des Arbeitnehmers zum Abruf durch den Arbeitgeber gesperrt. Der Arbeitnehmer benötigt ab dem Zeitpunkt des Wegzugs ersatzweise eine Bescheinigung für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, die er dem Arbeitgeber zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs vorlegen muss. Der Arbeitgeber muss den Lohnsteuerabzug anhand der Besteuerungsmerkmale dieser Bescheinigung vornehmen. Das Verfahren bleibt für 2024 unverändert, obgleich beschränkt Steuerpflichtige in den ELStAM-Abruf für Lohnzahlungszeiträume einbezogen werden. Allerdings gilt dies nicht für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, bei denen im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren ein Freibetrag für den Abzug vom Arbeitslohn berücksichtigt wird.[2] In diesen Fällen hat das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers wie bisher auf Antrag eine Papierbescheinigung mit dem Freibetrag und den übrigen Lohnsteuerabzugsmerkmalen auszustellen, die der Arbeitnehmer dem Lohnbüro für den Lohnsteuerabzug vorzulegen hat. Gleichzeitig wird der elektronische Abruf der ELStAM-Daten des Arbeitnehmers beim Bundeszentralamt gesperrt.

Zweck der Anzeigepflicht

Die Anzeigepflicht verhindert die für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer i. d. R. günstigere Besteuerung nach den Merkmalen der unbeschränkten Steuerpflicht. Deshalb ist der Anzeige die Lohnsteuerabzugsbescheinigung beizufügen. Unterbleibt die Anzeige, muss das Finanzamt zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachfordern, wenn diese 10 EUR übersteigt.

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