Der Abzug bzw. die Eintragung eines Freibetrags im Lohnsteuerverfahren hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer zu veranlagen und deshalb nach Ablauf des Kalenderjahres grundsätzlich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist.[1] Nur falls das Finanzamt lediglich einen Erhöhungsbetrag zum Steuerentlastungsbetrag für Alleinerziehende mit Kindern, den Behinderten-Pauschbetrag und/oder den Hinterbliebenen-Pauschbetrag eingetragen hat, besteht wegen des eingetragenen Freibetrags allein keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (ggf. aber aufgrund anderer Umstände).

 
Wichtig

Einkommensteuer-Veranlagungspflicht nur bei Überschreiten der Arbeitslohngrenze

Für 2024 besteht nur eine Veranlagungspflicht für unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, wenn der im Kalenderjahr erzielte Arbeitslohn des Arbeitnehmers 12.870 EUR (2023: 12.174 EUR) übersteigt bzw. 24.510 EUR (2023: 23.118 EUR) bei Ehe-/Lebenspartnern, welche die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer erfüllen.[2]

Die Veranlagungspflichtgrenze wird sich voraussichtlich im Laufe des Jahr 2024 (ggf. rückwirkend zum 1.1.2024) nochmals erhöhen.

[2] § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG i. d. F. des Inflationsausgleichsgesetzes v. 8.12.2022.

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