Änderungsanträge durch den Arbeitnehmer sind nur erforderlich, soweit diese nicht auf die Änderung von Personenstandsdaten zurückzuführen sind. Die Steuerklasse und Zahl der Kinderfreibeträge werden vom Bundeszentralamt für Steuern automatisch geändert, wenn diese durch Mitteilungen wie Heirat oder Geburt durch die Meldebehörde ausgelöst werden.

Eine Antragstellung ist nur noch erforderlich, wenn die Änderung nicht auf melderechtliche Daten zurückzuführen ist, die im ELStAM-Verfahren zu einer automatischen Korrektur der Steuerklasse bzw. Kinderfreibetragszahl führen. Für das Lohnsteuerverfahren 2024 bedeutet dies, dass zum 1.1.20243 diejenigen ELStAM-Daten weitergelten, die antragsunabhängig Dauergültigkeit haben. Für die antragsgebundenen Lohnsteuerabzugsmerkmale "Faktorverfahren" und "Lohnsteuerfreibetrag" gilt dasselbe, wenn diese wegen ihrer 2-jährigen Gültigkeitsdauer für 2024 weiterhin wirksam sind. Alle anderen antragsgebundenen Lohnsteuerabzugsmerkmale werden dagegen nur dann weiter berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer für das Kalenderjahr 20243 einen entsprechenden (neuen) Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag stellt. Für die Kinderfreibetragszähler bzw. Steuerklasse II bei volljährigen Kindern sowie für die Lohnsteuerfreibeträge gilt dies immer dann, wenn diese nicht in der ELStAM-Datenbank mit Gültigkeitsdauer für 2024 bescheinigt sind.

 
Wichtig

Freibeträge können für 2 Jahre beantragt werden

Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, eine 2-jährige Gültigkeitsdauer für die Bescheinigung der Lohnsteuerfreibeträge geltend zu machen. Eine Ausnahme gilt für Behinderten- und Hinterbliebenen-Pauschbeträge, für die in der ELStAM-Datenbank eine mehrjährige Gültigkeitsdauer bescheinigt werden kann. Arbeitnehmer haben die Wahl, Freibeträge mit 1- oder 2-jähriger Gültigkeitsdauer zu beantragen. In den amtlichen Hauptvordruck des Antrags auf Lohnsteuer-Ermäßigung wurde hierzu ein Ankreuzfeld aufgenommen. Eine erneute Antragstellung ist für den Lohnsteuerabzug 2024 nicht erforderlich, wenn Freibeträge für das Lohnsteuerverfahren 2023 in der ELStAM-Datenbank bis zum 31.12.2024 bescheinigt worden sind. Freibeträge sind im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2024 nur dann zu beantragen, wenn sie erstmals bei der Lohnabrechnung ab 1.1.2024 zum Abzug kommen sollen oder wenn sie nur bis zum 31.12.2023 gültig sind.

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