Die Summe der nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelten Aufwendungen ist als Freibetrag bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers zu bescheinigen. Der Jahresfreibetrag ist auf die noch verbleibenden Entgeltzahlungszeiträume des Kalenderjahres gleichmäßig zu verteilen; jeweils mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt.

Davon abweichend muss das Finanzamt einen Freibetrag, der vor Beginn des jeweiligen Kalenderjahres oder noch im Januar beantragt wird, mit Wirkung vom 1.1. des laufenden Kalenderjahres eintragen. Diesen Jahresfreibetrag teilt das Finanzamt in Monatsfreibeträge, erforderlichenfalls Wochen- und Tagesfreibeträge auf. Der Jahresbetrag wird hierzu durch die Zahl der im Ermäßigungsjahr in Betracht kommenden Monate (bzw. gegebenenfalls Wochen oder Tage) dividiert.

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