Ohne Beachtung eines Mindestbetrags kann ein Freibetrag in den ELStAM eingetragen werden wegen
- eines Pauschbetrags für Behinderte und Hinterbliebene,
- eines Freibetrags für Grundbesitz,
- voraussichtlicher Verluste aus anderen Einkunftsarten,
- der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen sowie für energetische Sanierungskosten am eigengenutzten Wohneigentum,
- des Erhöhungsbetrags von 240 EUR, den ein Alleinerziehender für das zweite und jedes weitere in seinem Haushalt lebende Kind neben dem Grund-Entlastungsbetrag von 4.260 EUR erhalten kann.[1]
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