BMF, 02.07.1991, IV A 5 - S 0351 - 8/91

Der BFH hat in seinem Urteil vom 31.8.1990 (VI R 78/86) wie folgt entschieden:

"Hat das FA dem Arbeitgeber nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO mitgeteilt, daß die Lohnsteuer-Außenprüfung nicht zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat, so ist es nach § 173 Abs. 2 Satz 2 AO gehindert, beim nachträglichen Bekanntwerden neuer Tatsachen erstmals Lohnsteuer-Haftungs- oder Lohnsteuer-Nachforderungsbescheide bezüglich dieses Prüfungszeitraums zu erlassen."

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das obengenannte Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Lohnsteuer-Haftungs- und Lohnsteuer-Nachforderungsbescheide stellen verfahrensrechtlich keine Änderungbescheide i.S.d. §§ 172 ff. AO gegenüber den Lohnsteuer-Anmeldungen des Arbeitgebers dar. Die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO gilt aber nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur für die Korrektur bereits wirksam ergangener Steuerbescheide. Bei dem erstmaligen Erlaß von Steuerbescheiden ist § 173 Abs. 2 AO nicht anwendbar.

Nach dem BFH-Urteil vom 29.4.1987 (I R 118/83, BStBl 1988 II S. 168) hindert die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO nur die Änderung eines Steuerbescheids gemäß § 173 Abs. 1 AO; sie steht jedoch der Änderung des Bescheides aufgrund einer anderen Vorschrift, z.B. § 164 Abs. 2 AO, nicht entgegen. Soweit sich dem BFH-Urteil vom 31.8.1990 etwas anderes entnehmen läßt, widerspricht es dem eindeutigen Gesetzeswortlaut.

Für die Lohnsteuer-Haftungsbescheide gelten nicht die Korrekturvorschriften der §§ 172 ff. AO, sondern die allgemeinen Vorschriften über die Rücknahme bzw. den Widerruf von Verwaltungsakten gemäß §§ 130, 131 AO. Dem BFH-Urteil vom 31.8.1990 kann nicht darin gefolgt werden, die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO allgemein auf Haftungsbescheide anzuwenden.

Um sicherzustellen, daß Steuerpflichtige nicht unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 31.8.1990 einen Vertrauensschutz aus der Mitteilung über die ergebnislose Lohnsteuer-Außenprüfung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO herleiten, ist in diese Mitteilungen künftig ein eindeutiger Hinweis aufzunehmen, auf welche Sachverhalte sich die Außenprüfung bezogen hat und daß die steuerliche Berücksichtigung bisher nicht geprüfter Sachverhalte aufgrund zukünftiger Ermittlungsmaßnahmen vorbehalten bleibt.

 

Normenkette

AO § 173 Abs. 2

AO § 202 Abs. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 1991 , 654

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