BMF, 8.11.1993, IV A 4 - S 0351 - 11/93/IV B 6 - S 2386 - 33/93
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für den Erlaß von Lohnsteuer-Haftungs- und Lohnsteuer-Nachforderungsbescheiden folgendes:
Wurde nach einer ergebnislosen Lohnsteuer-Außenprüfung der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben, steht nach dem BFH-Urteil vom 15.5.1992 (VI R 106/88 und VI R 183/88) einer Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung nach § 173 Abs. 1 AO durch Erlaß eines Lohnsteuer-Haftungs- und Lohnsteuer-Nachforderungsbescheids die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO entgegen, es sei denn, es liegt eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vor. Gleiches gilt, wenn nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung bereits Lohnsteuer-Haftungs- und Lohnsteuer-Nachforderungsbescheide ergangen sind und später für den gleichen Anmeldungszeitraum neue Tatsachen i.S. des § 173 Abs. 1 AO bekannt werden.
Das BMF-Schreiben vom 2.7.1991 (IV A 5 - S 0351 - 8/91, BStBl 1991 I S. 654), in dem insoweit eine abweichende Auffassung vertreten wurde, wird aufgehoben. Soweit Abschn. 145 Abs. 8 und 9 LStR 1993 den BFH-Urteilen entgegensteht, ist er überholt.
Im Auftrag
Klezath
Normenkette
Fundstellen
BStBl I, 1993, 922
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