Abfindung Eine Abfindung wegen einer Kündigung nach §§ 9, 10 KSchG, die Sozialplanabfindung nach §§ 112, 113 BetrVG sowie die Abfindung bei einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird grundsätzlich vom Pfändungsbeschluss erfasst. Es greift hier kein gesetzlicher Pfändungsschutz nach § 850c ZPO, der gepfändete Betrag ist also nach Abzug von Steuern und Sozialversicherung ohne Berücksichtigung der Pfändungstabelle an den Gläubiger auszubezahlen. Der betroffene Mitarbeiter kann jedoch Pfändungsschutz beantragen, da es sich um eine "nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung" nach § 850i ZPO handelt. Über den Antrag entscheidet das Vollstreckungsgericht.
Abschlagszahlung Eine Abschlagszahlung ist eine Zahlung auf bereits verdienten und fälligen Lohn, dessen Abrechnung hinausgeschoben ist. Der pfändbare Betrag ist ohne Berücksichtigung der Abschlagszahlung zu berechnen.
Altersteilzeit Das Entgelt für die Arbeitsleistung in Altersteilzeit gehört zur Arbeitsvergütung und ist wie diese pfändbar. Auch der Aufstockungsbetrag ist als Arbeitseinkommen pfändbar (§ 850 ZPO). Wird der Aufstockungsbetrag von einer Einrichtung wie z. B. einer Ausgleichskasse erbracht, kann beim Vollstreckungsgericht beantragt werden, das Arbeitseinkommen und den Aufstockungsbetrag zusammenzurechnen (§ 850e Nr. 2 ZPO). Wurde zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter vereinbart, den Aufstockungsbetrag auf einem Arbeitszeitkonto aufzusparen, ist er nicht pfändbar. Auch nicht von der Pfändung erfasst ist der Aufstockungsbetrag zur Rentenversicherung. Das später zur Auszahlung freiwerdende Guthaben stellt eine sonstige Vergütung nach § 850i ZPO dar, für dessen Freistellung der Schuldner einen Pfändungsschutzantrag stellen muss.
Arbeitnehmer-Sparzulage Der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 13 des 5. VermBG) ist nicht übertragbar und daher auch nicht pfändbar (§ 851 Abs. 1 ZPO).
Arbeitnehmererfindervergütungsansprüche Arbeitnehmererfindervergütung ist nicht Arbeitseinkommen. Es ist gesondert zu pfänden. Der Pfändungsschutz des § 850i ZPO besteht nicht.
Arbeitseinkommen Arbeitseinkommen sind alle in Geld zahlbaren Vergütungen, die dem Schuldner aus dem Arbeitsverhältnis zustehen. Gemäß §§ 850 ff. ZPO kann das Arbeitseinkommen zwar grundsätzlich gepfändet werden, unterliegt aber in bestimmtem Umfang auch einem Pfändungsschutz. Der Pfändungsschutz erfolgt unter anderem anhand der Lohnpfändungstabelle gem. § 850c ZPO. Schließlich muss dem Schuldner bei der Pfändung von Arbeitseinkommen ein Existenzminium zum Leben verbleiben, da er anderenfalls gezwungen ist, Sozialhilfe zu beantragen. Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag gem. § 850e Abs. 2 ZPO vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen.
Aufwandsentschädigung Aufwandsentschädigungen wie z. B. Auslagenverdienste, Fehlgeldentschädigung, Kontoführungsgebühren, Reisekosten, Verpflegungsmehraufwand, Umzugskosten sind nicht pfändbar, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen (§ 850a Nr. 3 ZPO). Als üblich ist anzusehen, was der Tarifvertrag vorsieht oder steuerfrei gestellt ist.
Ausländischer Wohnsitz Steuern, die nicht vom Arbeitgeber einbehalten werden, weil sie der Arbeitnehmer wegen seines Wohnsitzes im Ausland unmittelbar entrichten muss, bleiben bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens nach § 850e Nr. 1 ZPO außer Betracht. Der Arbeitgeber kann also keine fiktiven Beträge abziehen, die in ihrer Höhe dem entsprechen, was der Schuldner als Lohn- und Kirchensteuer hätte zahlen müssen, wäre er im Inland steuerpflichtig. Der Schuldner kann jedoch beim Vollstreckungsgericht eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrages nach § 850f Abs. 1 ZPO beantragen.
Auslösungsgelder Auslösungsgelder sind Ersatzleistungen für Aufwendungen, die durch die Arbeit an einem vom Betriebssitz verschiedenen Beschäftigungsort entstehen, wie z. B. Übernachtungsgelder, Trennungsentschädigungen, Fahrtkostenvergütungen, Zuschüsse zur Familienheimfahrt. Auslösungsgelder sind nach § 850a Nr. 3 ZPO nicht pfändbar.
Ausbildungsvergütung Grundsätzlich kann die Ausbildungsvergütung gepfändet werden, da § 850a Nr. 6 ZPO hierauf nicht anwendbar ist. Allerdings wird aufgrund der geringen Höhe der durchschnittlichen Ausbildungsvergütung meist § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO anwendbar sein.
Beihilfen im Krankheitsfall Derartige Beihilfen sind im Hinblick auf ihre Zweckbindung grundsätzlich unpfändbar.
Beiträge zu Berufsorganisationen Derartige Beiträge sind voll pfändbar.
Bereitschaftsdienst Die Bereitschaftsdienstvergütung ist Mehrarbeitsvergütung. Die Bruttobereitschaftsdienstvergütung ist somit zur Hälfte unpfändbar (§ 850a Nr. 1 ZPO). Bei Teilzeitkräften ist der Schwellenwert für Mehrarbeit entsprechend ihrer Vertragsarbeitszeit zu verringern (BAG, Urteil v. 19.12.2018, 10 AZR 231/18).
Betriebliche Altersversorgung Die in diesem Rahmen erbrachten zusätzlichen Leistungen des Arbeitgebers z. B. an eine Pensionskasse, Unterstützungskasse oder an ein Versicherung...

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