Abweichungen zwischen Lohnzahlungs- und -abrechnungszeitraum können sich insbesondere bei Abschlagszahlungen ergeben. Zahlt der Arbeitgeber den Arbeitslohn für den üblichen Lohnzahlungszeitraum (z. B. Monat oder Woche) nur in ungefährer Höhe und erfolgt die eigentliche genaue Lohnabrechnung erst später, muss er die Lohnsteuer erst bei der Lohnabrechnung einbehalten.

Dies gilt aber nur, wenn der Lohnabrechnungszeitraum 5 Wochen nicht übersteigt und die Lohnabrechnung innerhalb von 3 Wochen nach dessen Ablauf erfolgt. Die Lohnabrechnung gilt als abgeschlossen, wenn die Zahlungsbelege den Bereich des Arbeitgebers verlassen haben; auf den zeitlichen Zufluss der Zahlung beim Arbeitnehmer kommt es nicht an.

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