Zahlt der Arbeitgeber den Arbeitslohn für den üblichen Lohnzahlungszeitraum (z. B. Monat) nur in ungefährer Höhe und erfolgt die eigentliche Lohnabrechnung erst später, kann die Lohnsteuer erst bei der Lohnabrechnung einbehalten werden. Dies gilt aber nicht, wenn der Lohnabrechnungszeitraum 5 Wochen übersteigt oder die Lohnabrechnung nicht innerhalb von 3 Wochen nach Ablauf des Lohnabrechnungszeitraums erfolgt.[1]

Wird die Lohnabrechnung für den letzten Abrechnungszeitraum des abgelaufenen Kalenderjahres erst im nachfolgenden Kalenderjahr, aber noch innerhalb der 3-Wochenfrist vorgenommen, handelt es sich um Arbeitslohn und einbehaltene Lohnsteuer dieses Lohnabrechnungszeitraums; der Arbeitslohn und die Lohnsteuer sind deshalb im Lohnkonto und in den Lohnsteuerbelegen des abgelaufenen Kalenderjahres zu erfassen.[2]

Die Lohnabrechnung gilt als abgeschlossen, wenn die Zahlungsbelege den Bereich des Arbeitgebers verlassen haben; es kommt nicht auf den zeitlichen Zufluss der Zahlung beim Arbeitnehmer an.[3]

Lohnvorschuss vs. Abschlagszahlung

Von einer Abschlagszahlung zu unterscheiden ist die Zahlung eines Vorschusses. Vorschüsse sind Vorauszahlungen des Arbeitgebers auf eine noch nicht verdiente Vergütung. Stellt die Zahlung eines Vorschusses laufenden Arbeitslohn dar, ist sie für die Lohnsteuerberechnung grundsätzlich dem Lohnzahlungszeitraum[4] zuzurechnen, für den sie geleistet wurde.[5] Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Vorschuss auch als sonstiger Bezug versteuert werden.[6]

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