In der Grundsatzerklärung ist gemäß § 6 Abs. 2 Ziff. 1 LkSG aufzuführen, wie das Unternehmen

  • das Risikomanagement in den maßgeblichen Geschäftsabläufen verankert[1],
  • die Risikoanalyse für den eigenen Geschäftsbereich und die unmittelbaren Zulieferer durchführt[2],
  • die präventiven Maßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und hinsichtlich der unmittelbaren Zulieferer gestaltet und deren Wirksamkeit überprüft[3],
  • Abhilfemaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich umsetzt und bei unmittelbaren Zulieferern darauf hinwirkt sowie jeweils die Wirksamkeit der Abhilfemaßnahmen überprüft[4],
  • ein Beschwerdeverfahren einrichtet, unterhält und auf seine Wirksamkeit hin überprüft[5],
  • Maßnahmen gegenüber mittelbaren Zulieferern ergreift, wenn hinsichtlich dieser tatsächliche Anhaltspunkte auf eine mögliche Verletzung von menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Pflichten (im Sinne des Gesetzes) vorliegen[6],
  • die Erfüllung der Sorgfaltspflichten dokumentiert und hierüber öffentlich und gegenüber der zuständigen Behörde (dem Bundesamt für Ausfuhrkontrolle – BAFA) berichtet[7].

Ferner muss die Grundsatzerklärung die im Unternehmen priorisierten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken darstellen (§ 6 Abs. 2 Ziff. 2 LkSG) und die Erwartungen gegenüber den eigenen Beschäftigten und den Zulieferern im Hinblick auf menschenrechtliche und umweltbezogenen Risiken darlegen, wie sich diese aus der Risikoanalyse ergeben (§ 6 Abs. 2 Ziff. 3 LkSG).

 
Praxis-Tipp

Formulierungsvorschläge zur Grundsatzerklärung online abrufbar

Für Formulierungsvorschläge zur Grundsatzerklärung sei auf die Praxishilfe "Grundsatzerklärung: Beispiele und Tipps für die Erstellung" des Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte verwiesen.

Bei der Orientierung an Vorlagen ist jedoch zu beachten, dass auch die Grundsatzerklärung "angemessen" sein muss. Das bedeutet, dass sie spezifisch auf das Risikoprofil des Unternehmens eingehen und verdeutlichen muss, wie sich daraus in angemessener Weise die zuvor genannten Aspekte des Risikomanagementsystems ergeben.

 
Hinweis

Grundsatzerklärung ist nicht jährlich zu erneuern

Die Grundsatzerklärung drückt ein langfristiges Bekenntnis zu Wahrung und Schutz der Menschenrechte aus und beschreibt die Eckpfeiler des eingerichteten Risikomanagements für die einbezogenen menschenrechtlichen und umweltbezogenen Aspekte. Anders als die Risikoanalyse ist die Grundsatzerklärung daher nicht periodisch (jährlich) zu erneuern. Auch ist nicht erforderlich, dass sie operative Details enthält, wie sie im Bericht nach § 10 Abs. 2 LkSG gefragt sind. Änderungen an der konkreten Umsetzung können in anderen Dokumenten, etwa dem Verhaltenskodex oder der Verfahrensordnung für das Beschwerdemanagement nachvollzogen werden, auf die die Grundsatzerklärung verweist. Die Grundsatzerklärung selbst ist nur zu ändern, wenn sich wesentliche Änderungen in der Risikostellung des Unternehmens insgesamt ergeben, etwa im Rahmen einer anlassbezogenen Risikoanalyse, oder die grundsätzliche Herangehensweise im Risikomanagement geändert wird.

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